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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 30568

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Beschluss09.06.2021Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen11 B 852/21
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss04.05.2021, 16 L 760/21
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss09.06.2021

Sonder­nutzungs­erlaubnis bei Vorliegen einer straßen­verkehrs­rechtlichen Ausnah­me­ge­neh­migung nicht erforderlichBerück­sich­tigung der straßen­recht­lichen Interessen der Anlieger bei Erteilung der Ausnah­me­ge­neh­migung

Ist bereits eine straßen­verkehrs­rechtliche Ausnah­me­ge­neh­migung nach §§ 46 Abs. 1 Nr. 8, 32 Abs. 1 StVO erforderlich, bedarf es gemäß § 21 StrWG NRW zusätzlich keiner Sonder­nutzungs­erlaubnis. Bei der Erteilung der Ausnah­me­ge­neh­migung werden die straßen­recht­lichen Interessen der Anlieger berücksichtigt. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich von Bauarbeiten auf einem Grundstück in Nordrhein-Westfalen sollte auf der Straße ein Baukran, eine Baustel­len­toilette und ein Baustellenzaun aufgestellt werden. Zudem sollten Baumaterialen auf der Straße gelagert werden. Für diese Nutzung wurde im Februar 2021 eine straßen­ver­kehrs­rechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt. Zudem wurde im März 2021 eine Sondernutzungserlaubnis erteilt. Gegen diese Erlaubnis richtete sich die die Klage eines Anwohners. Zudem beantragte er Eilrechtsschutz. Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf wies den Eilantrag zurück. Dagegen legte der Anwohner Beschwerde ein.

Fehlendes Rechts­schut­z­in­teresse für Eilantrag und Klage gegen Sonder­nut­zungs­er­laubnis

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Dem Anwohner fehle es bereits an einem Rechtsschutzinteresse für den Eilantrag und der Klage. Denn eine Sonder­nut­zungs­er­laubnis sei nicht erforderlich gewesen. Nach § 21 StrWG NRW bedürfe es keiner Sonder­nut­zungs­er­laubnis, wenn bereits eine Ausnah­me­ge­neh­migung erforderlich ist. So lag der Fall hier.

Keine Erfor­der­lichkeit der Sonder­nut­zungs­er­laubnis wegen Ausnah­me­ge­neh­migung

Für die geplante Nutzung der Straße sei eine straßen­ver­kehrs­rechtliche Ausnah­me­ge­neh­migung gemäß §§ 46 Abs. 1 Nr. 8, 32 Abs. 1 StVO erforderlich gewesen, so das Oberver­wal­tungs­gericht. § 21 StrWG NRW wolle verhindern, dass in den Fällen, in denen eine Ausnah­me­ge­neh­migung nach dem Straßen­ver­kehrsrecht notwendig ist, zusätzlich noch deine gesonderte wegerechtliche Erlaubnis einzuholen. Ist. Sie diene damit der Verfah­rens­kon­zen­tration. Im Zuge der Erteilung der Ausnah­me­ge­neh­migung werden die straßen­recht­lichen Interessen der Anlieger berücksichtigt.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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