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Dokument-Nr. 30073

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Beschluss05.03.2021Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen11 B 2060/20
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Köln, Beschluss17.12.2020, 18 L 2033/20
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss05.03.2021

Entziehung des Trieb­fahrzeug­führer­scheins wegen mehrerer Geschwindig­keits­verstößenFehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit

Begeht ein Zugführer mehrere Geschwindig­keits­verstöße so rechtfertigt dies die Entziehung des Trieb­fahrzeug­führer­scheins wegen Unzuver­läs­sigkeit. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2020 wurde einem Zugführer mit sofortiger Wirkung der Triebfahrzeugführerschein entzogen, weil er unter anderem mehrere Geschwin­dig­keits­verstöße begangen hatte. So hatte er im April 2019 während einer Zugfahrt mehrmals die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit um 10 bis 30 km/h überschritten. Im August 2020 überschritt als Führer eines mit Gefahrgut beladenen Güterzugs die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit von 90 km/ um 17 km/h. Gegen die Entziehung des Führerscheins erhob der Zugführer Klage. Zudem beantragte er Eilrechtsschutz. Das Verwal­tungs­gericht Köln wies den Antrag auf Eilrechtsschutz zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Zugführers.

Rechtmäßige Entziehung des Trieb­fahr­zeug­füh­rer­scheins wegen Unzuver­läs­sigkeit

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Dem Zugführer fehle die für die Erteilung eines Trieb­fahr­zeug­führers erforderliche Zuverlässigkeit. Eine Gesamtwürdigung seines Verhaltens ergebe, dass er die Tätigkeit eines Trieb­fahr­zeug­führers in Zukunft nicht ordnungsgemäß ausüben werde. Durch die erheblichen bzw. wiederholten Geschwin­dig­keits­verstöße habe er sich als unzuverlässig erwiesen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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