23.11.2024
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Dokument-Nr. 29500

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Beschluss20.11.2020Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen11 B 1459/20
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss20.11.2020

Bahn darf Mietfahrräder nicht im öffentlichen Straßenraum von Düsseldorf abstellenSonder­nutzungs­erlaubnis für Fahrräder im öffentlichen Straßenraum für gewerbliche Zwecke notwendig

Die „Call a Bike“-Mietfahrräder der Deutschen Bahn dürfen in Düsseldorf nicht weiter im öffentlichen Straßenraum, etwa auf Gehwegen, abgestellt werden. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht heute im Eilverfahren entschieden und den vorausgehenden Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf geändert.

Die Stadt Düsseldorf hatte der Antragstellerin, der Deutsche Bahn Connect GmbH, per Ordnungs­ver­fügung aufgegeben, die „komplette Leihfahr­rä­der­flotte“ aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen und das Abstellen der Fahrräder auch in Zukunft zu unterlassen, weil die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis fehle. Auf Antrag des Unternehmens hatte das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf mit Eilbeschluss vom 15. September 2020 die Nutzung des öffentlichen Straßenraums vorläufig weiter zugelassen, weil das Aufstellen und Anbieten der Mietfahrräder keine Sondernutzung sei. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Stadt Düsseldorf hatte Erfolg.

Antragstellerin fehlt Sonder­nut­zungs­er­laubnis

Das OVG gegründet die Entscheidung damit, dass die Ordnungs­ver­fügung voraussichtlich rechtmäßig sei. Das stati­o­ns­u­n­ab­hängige Aufstellen der Fahrräder im öffentlichen Straßenraum zwecks Vermietung sei eine Sondernutzung, wofür die Antragstellerin nicht die erforderliche Erlaubnis habe. Die Nutzung des öffentlichen Straßenraums durch das Abstellen der Fahrräder sei kein Gemeingebrauch. Denn die Straße werde hier nicht vorwiegend zum Verkehr genutzt; insbesondere seien die Mieträder nicht nur zum Parken abgestellt. Nach dem Geschäftsmodell der Antragstellerin („Call a Bike“) stünden sie zwar auch zwecks späterer Wieder­in­be­triebnahme im Straßenraum. Im Vordergrund stehe aber der gewerbliche Zweck, mit Hilfe des abgestellten Fahrrads den Abschluss eines Mietvertrags zu bewirken. Die Nutzung der Straße unterscheide sich insofern nicht von sonstigem Straßenhandel, der regelmäßig als Sondernutzung zu qualifizieren sei. Die deshalb erforderliche Sonder­nut­zungs­er­laubnis liege nicht vor, die Antragstellerin habe eine solche auch nicht beantragt.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/aw)

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