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Dokument-Nr. 30117

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Beschluss30.03.2021Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen10 B 2057/20
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss30.03.2021

Freizeitdomizil Entenfangsee muss vorerst Betrieb nicht einstellenOVG Nordrhein-Westfalen gibt Eilantrag statt

Das Ober­verwaltungs­gericht hat einem Eilantrag der Betreiberin des Freizeit­do­mizils Entenfangsee in Mülheim an der Ruhr stattgegeben. Sie hatte sich gegen eine Ordnungs­ver­fügung der Stadt Mülheim an der Ruhr gewandt, mit der ihr die Einstellung der Nutzung der gesamten Freizeitanlage aufgegeben worden war. Hierzu sollte auch gehören, das Verlassen der Anlage durch alle Nutzer innerhalb der gesetzten Frist von zwei Monaten sicherzustellen.

Nach Auffassung des OVG ist die Ordnungs­ver­fügung offensichtlich rechtswidrig. Die Stadt habe diese fehlerhaft auch auf bauliche Anlagen, wie eine Unfall­ret­tungs­station, eine Gaststätte mit Selbst­be­die­nungsladen, ein Sanitärgebäude, einen Tennisplatz und ein Bürogebäude erstreckt, für die sie Bauge­n­eh­mi­gungen erteilt habe. Solange diese Bauge­n­eh­mi­gungen in der Welt seien, dürfe die Betreiberin der Freizeitanlage von ihnen Gebrauch machen. Im Übrigen erscheine die Ordnungs­ver­fügung mit Blick auf eine effektive Gefahrenabwehr weder geeignet noch verhältnismäßig. Die Stadt wolle die von ihr seit langem als rechtswidrig erkannte Nutzung der Wochenendhäuser zu Dauer­wohn­zwecken durch etwa 400 Personen beenden. Nur ihr sei aber insoweit ein gegebenenfalls gebotenes sofortiges Einschreiten gegenüber den Nutzern möglich, während die Betreiberin der Freizeitanlage darauf beschränkt sei, die jeweiligen Miet- oder Pachtverträge einzeln zu kündigen und erforderlich werdende Räumungstitel zu erwirken.

Maßnahmen der Stadt zur Gefah­ren­be­sei­tigung unumgänglich

Das OVG hat allerdings betont, dass die Stadt bei fachlich begründeten Zweifeln an der Brandsicherheit der gesamten Freizeitanlage mit der Folge, dass eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben sämtlicher Nutzer zu befürchten sei, weiterhin befugt und verpflichtet sei, ohne Eingehung von Kompromissen unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Gefah­ren­be­sei­tigung insbesondere auch gegenüber den Nutzern durchzusetzen. Die Stadt dürfe die in der Freizeitanlage bestehenden Mängel angesichts der Menge und des Umfangs der Verstöße gegen die brand­schutz­recht­lichen Vorgaben der Camping- und Woche­n­end­platz­ver­ordnung nicht weiter tatenlos hinnehmen, unabhängig davon, dass sie seit Jahrzehnten Kenntnis von der illegalen Nutzung habe und gleichwohl unter anderem durch die Erteilung von

Bauge­n­eh­mi­gungen zu einer deutlichen Verfestigung des illegalen Zustandes beigetragen habe.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/aw)

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