18.10.2024
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Dokument-Nr. 33437

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Beschluss19.10.2023Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen10 B 1171/22
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss10.10.2022, 25 L 189/22
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss19.10.2023

Änderung der Nutzung einer Orangerie zu einem dauerhaften Wohnzimmer bedarf der GenehmigungFehlende Genehmigung rechtfertigt Nutzungs­un­ter­sagung

Die Änderung der Nutzung einer Orangerie hin zu einem dauerhaften Wohnzimmer bedarf der baurechtlichen Genehmigung. Fehlt diese, kann dies eine Nutzungs­un­ter­sagung rechtfertigen. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2005 wurde einem Hauseigentümer in Nordrhein-Westfalen der Umbau eines Wirtschafts­ge­bäudes in eine Orangerie erlaubt. Einige Jahre später nutzte der Eigentümer die Orangerie zu Wohnzwecken. Die zuständige Behörde hielt dies ohne Genehmigung für unzulässig und sprach eine sofortige Nutzungsuntersagung aus. Dagegen richtete sich der Eilantrag des Hauseigentümers. Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf wies den Eilantrag zurück. Nunmehr hatte das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen über den Fall zu entscheiden.

Rechtmäßigkeit der Nutzungs­un­ter­sagung

Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Die Nutzungs­un­ter­sagung sei rechtmäßig, da die geänderte Nutzung nicht durch die Baugenehmigung von 2005 gedeckt sei und auch nicht genehmigt werden könne.

Vorliegen einer geneh­mi­gungs­pflichtigen Nutzung­s­än­derung

Nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts liege eine geneh­mi­gungs­pflichtige Nutzungsänderung vor. Eine solche liege vor, wenn durch die Verwirklichung des Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Varia­ti­o­ns­breite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Geneh­mi­gungsfrage unter boden­recht­lichem Aspekt neu stellt. So lag der Fall hier. Die Nutzung zu allgemeinen Wohnzwecken könne andere bodenrechtliche Belange berühren als eine Nutzung als Orangerie.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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