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Dokument-Nr. 29181

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Beschluss10.09.2020Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen1 B 635/20
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss10.09.2020

Präsi­den­ten­stelle des OLG Köln darf nicht mit ausgewähltem Bewerber besetzt werdenDienstliche Beurteilung des ausgewählten Bewerbers nicht tragfähig

Das Ober­verwaltungs­gericht hat die Beschwerde des Landes Nordrhein-Westfalen gegen den Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Gelsenkirchen vom 20. April 2020 zurückgewiesen, mit dem die Besetzung der Stelle des Präsidenten/der Präsidentin des Oberlan­des­ge­richts Köln mit dem ausgewählten Bewerber vorläufig untersagt worden war.

Neben dem ausgewählten Bewerber, einem Präsidenten eines Landgerichts (Besol­dungs­gruppe R 6), hat sich die Antragstellerin, die ebenfalls Präsidentin eines Landgerichts (Besol­dungs­gruppe R 6) ist, für das Präsidentenamt beim Oberlan­des­gericht Köln (Besol­dungs­gruppe R 8) beworben. Auf ihren Antrag hatte das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen dem Land Nordrhein-Westfalen untersagt, die Stelle mit dem ausgewählten Bewerber - dem Beigeladenen - zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechts­auf­fassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

Dienstliche Beurteilung des ausgewählten Bewerbers stellt keine tragfähige Grundlage für eine Auswah­l­ent­scheidung dar

Zur Begründung seines Beschlusses hat das OVG ausgeführt: Das Verwal­tungs­gericht habe zu Recht angenommen, dass die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen nicht auf einer hinreichenden Tatsa­chen­grundlage beruhe und deshalb keine tragfähige Grundlage für eine Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese darstelle. Der Beurteiler des Beigeladenen – der Präsident des zuständigen Oberlan­des­ge­richts – habe für einen nicht unbedeutenden Teil des Beurtei­lungs­zeitraums, nämlich für die gut acht Monate umfassende Zeitspanne vor seinem Amtsantritt als Präsident, kein eigenes hinreichendes Bild von den Leistungen des Beigeladenen gehabt. Dem sei das Land Nordrhein-Westfalen nicht durchgreifend entge­gen­ge­treten. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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