Dokument-Nr. 29181
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss10.09.2020
Präsidentenstelle des OLG Köln darf nicht mit ausgewähltem Bewerber besetzt werdenDienstliche Beurteilung des ausgewählten Bewerbers nicht tragfähig
Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Landes Nordrhein-Westfalen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. April 2020 zurückgewiesen, mit dem die Besetzung der Stelle des Präsidenten/der Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln mit dem ausgewählten Bewerber vorläufig untersagt worden war.
Neben dem ausgewählten Bewerber, einem Präsidenten eines Landgerichts (Besoldungsgruppe R 6), hat sich die Antragstellerin, die ebenfalls Präsidentin eines Landgerichts (Besoldungsgruppe R 6) ist, für das Präsidentenamt beim Oberlandesgericht Köln (Besoldungsgruppe R 8) beworben. Auf ihren Antrag hatte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen dem Land Nordrhein-Westfalen untersagt, die Stelle mit dem ausgewählten Bewerber - dem Beigeladenen - zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.
Dienstliche Beurteilung des ausgewählten Bewerbers stellt keine tragfähige Grundlage für eine Auswahlentscheidung dar
Zur Begründung seines Beschlusses hat das OVG ausgeführt: Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruhe und deshalb keine tragfähige Grundlage für eine Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese darstelle. Der Beurteiler des Beigeladenen – der Präsident des zuständigen Oberlandesgerichts – habe für einen nicht unbedeutenden Teil des Beurteilungszeitraums, nämlich für die gut acht Monate umfassende Zeitspanne vor seinem Amtsantritt als Präsident, kein eigenes hinreichendes Bild von den Leistungen des Beigeladenen gehabt. Dem sei das Land Nordrhein-Westfalen nicht durchgreifend entgegengetreten. Der Beschluss ist unanfechtbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)
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