15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 29181

Drucken
Beschluss10.09.2020Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen1 B 635/20
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss10.09.2020

Präsi­den­ten­stelle des OLG Köln darf nicht mit ausgewähltem Bewerber besetzt werdenDienstliche Beurteilung des ausgewählten Bewerbers nicht tragfähig

Das Ober­verwaltungs­gericht hat die Beschwerde des Landes Nordrhein-Westfalen gegen den Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Gelsenkirchen vom 20. April 2020 zurückgewiesen, mit dem die Besetzung der Stelle des Präsidenten/der Präsidentin des Oberlan­des­ge­richts Köln mit dem ausgewählten Bewerber vorläufig untersagt worden war.

Neben dem ausgewählten Bewerber, einem Präsidenten eines Landgerichts (Besol­dungs­gruppe R 6), hat sich die Antragstellerin, die ebenfalls Präsidentin eines Landgerichts (Besol­dungs­gruppe R 6) ist, für das Präsidentenamt beim Oberlan­des­gericht Köln (Besol­dungs­gruppe R 8) beworben. Auf ihren Antrag hatte das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen dem Land Nordrhein-Westfalen untersagt, die Stelle mit dem ausgewählten Bewerber - dem Beigeladenen - zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechts­auf­fassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

Dienstliche Beurteilung des ausgewählten Bewerbers stellt keine tragfähige Grundlage für eine Auswah­l­ent­scheidung dar

Zur Begründung seines Beschlusses hat das OVG ausgeführt: Das Verwal­tungs­gericht habe zu Recht angenommen, dass die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen nicht auf einer hinreichenden Tatsa­chen­grundlage beruhe und deshalb keine tragfähige Grundlage für eine Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese darstelle. Der Beurteiler des Beigeladenen – der Präsident des zuständigen Oberlan­des­ge­richts – habe für einen nicht unbedeutenden Teil des Beurtei­lungs­zeitraums, nämlich für die gut acht Monate umfassende Zeitspanne vor seinem Amtsantritt als Präsident, kein eigenes hinreichendes Bild von den Leistungen des Beigeladenen gehabt. Dem sei das Land Nordrhein-Westfalen nicht durchgreifend entge­gen­ge­treten. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss29181

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI