15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.

Dokument-Nr. 1875

Drucken
Beschluss07.02.2006Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen 1 B 1659/05
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss07.02.2006

Fristlose Entlassung aus der Bundeswehr gerechtfertigt

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes abgelehnt, den ein Stabs­un­ter­of­fizier gegen seine sofortige Entlassung aus der Bundeswehr beantragt hatte.

Dem Antragsteller wird (auch in dem inzwischen vom Landgericht Münster eröffneten Strafverfahren) vorgeworfen, im August 2004 im Rahmen der Grundausbildung Rekruten bei der Ausbildung "Geiselnahme/Geiselhaft" Misshandlungen und Körper­ver­let­zungen begangen zu haben. So soll er anlässlich eines simulierten Verhörs einen Rekruten geohrfeigt und andere auf eine Sportmatte geworfene Rekruten gegen den Hinterkopf bzw. in die Magengegend getreten haben.

Deshalb war der Antragsteller mit Verfügung vom 21. Februar 2005 fristlos aus der Antragsgegnerin entlassen worden. Dagegen erhob der Antragsteller Klage vor dem Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen und beantragte zugleich, die aufschiebende Wirkung dieser Klage wieder­her­zu­stellen. Das Verwal­tungs­gericht gab diesem Antrag im September 2005 statt. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, der das Oberver­wal­tungs­gericht nunmehr mit dem o. g. Beschluss stattgegeben hat. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Entlassung sei aller Voraussicht nach gerechtfertigt. Nach dem vorliegenden Erkenntnisstand habe der Antragsteller seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt und sein Verbleiben im Dienst würde die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden. Dass der Antragsteller den Rahmen der vorgegebenen Ausbil­dungs­elemente durch Schlagen, Treten und Ohrfeigen von Untergebenen exzesshaft überschritten habe, sei durch konkrete und detaillierte Zeugenaussagen anderer Ausbilder und der betroffenen Rekruten belegt. Das Ausbil­dungs­element "Geiselnahme/Geiselhaft" habe keinem "dienstlichen Zweck" gedient. Bezogen auf Rekruten in der Grundausbildung sei von vornherein klar, dass diese zu Ausland­s­e­in­sätzen nicht herangezogen werden, einer Geiselnahme-Situation also keinesfalls ausgesetzt sein können. Die gesamte Übung sei von den Vorgesetzten deshalb auch eher als willkommene Abwechselung denn als ernsthafte Ausbildung betrachtet worden - eine Sichtweise, die nicht von allen betroffenen Rekruten geteilt worden sei.

Auch eine rein inter­es­sen­be­zogene Abwägung falle zum Nachteil des Antragstellers aus. Es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse der Antragsgegnerin, mit sofortigen Reaktionen gegen Soldaten vorzugehen, die einem ernst­zu­neh­menden Verdacht der Kameraden- bzw. Unter­ge­be­nen­miss­handlung ausgesetzt seien. Demgegenüber seien die Folgen einer sofortigen Vollziehung für den Antragsteller deutlich geringer zu bewerten. Sollten sich die Vorwürfe im Haupt­sa­che­ver­fahren als unberechtigt, die Entlassung also als rechtswidrig erweisen, so würde der Antragsteller insbesondere wirtschaftlich so gestellt, als wäre die Entlassung nicht verfügt worden. Die Entscheidung in dem noch beim Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen anhängigen Haupt­sa­che­ver­fahren steht noch aus.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.02.2006

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss1875

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI