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Dokument-Nr. 32695

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Beschluss01.03.2023Oberverwaltungsgericht Münster5 B 167/23
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Oberverwaltungsgericht Münster Beschluss01.03.2023

„Dritter Weg“ muss Reichsflagge in Hilchenbach vorläufig nicht entfernenErforderliche Ermes­se­n­ausübung unterlassen

Das Ober­verwaltungs­gericht hat einem Eilantrag gegen eine Ordnungs­ver­fügung des Bürgermeisters der Stadt Hilchenbach stattgegeben, mit der dem „Dritten Weg“ die Entfernung der Reichsflagge von dem Gebäude aufgegeben wurde, in dem sich das Parteibüro befindet. Die Ordnungs­ver­fügung darf vorerst nicht vollzogen werden.

Die Stadt war in der Ordnungsverfügung davon ausgegangen, dass das Hissen der Reichsflagge (Farbenfolge: Schwarz-Weiß-Rot) eine Gefahr für die öffentliche Ordnung begründe und deshalb eine Pflicht zum Einschreiten bestehe. Das Verwal­tungs­gericht Arnsberg lehnte den hiergegen gestellten Eilantrag eines Vertreters des „Dritten Weges“ ab. Die Inter­es­se­n­ab­wägung, die aufgrund der offenen Erfolgs­aus­sichten des Antrags durchzuführen sei, gehe zu Lasten des „Dritten Weges“ aus. Ein Protest gegen die aus Sicht des „Dritten Weges“ bestehenden politischen Bestrebungen, den Deutschen „sämtliche identi­täts­s­tif­tenden Merkmale austreiben zu wollen“, könne auch durch andere Mittel als das Zeigen der Reichsflagge kommuniziert werden.

OVG: Ordnungs­ver­fügung ermes­sens­feh­lerhaft

Im Beschwer­de­ver­fahren hat das OVG diese Entscheidung des VG Arnsberg geändert und dem Antrag des „Dritten Weges“ stattgegeben. Ob im konkreten Einzelfall aufgrund des Zeigens der Reichsflagge in Verbindung mit weiteren Umständen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung besteht, kann im Ergebnis offen bleiben. Die Ordnungs­ver­fügung erweist sich jedenfalls als ermes­sens­feh­lerhaft, weil die Stadt sich zu Unrecht als zum Einschreiten verpflichtet gesehen hat. Das ihr zustehende Ermessen hat die Stadt entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nicht ausgeübt. Eine strikte Bindung besteht auch nicht nach dem von der Stadt in Bezug genommenen Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. August 2021 zum Umgang mit dem öffentlichen Zeigen von Reichs(kriegs)flaggen, der gerade selbst die Notwendigkeit einer Ermes­sens­ausübung im Einzelfall sieht. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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