21.11.2024
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Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 33651

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Beschluss16.01.2024Oberverwaltungsgericht Münster5 A 1216/22, 5 A 1217/22 und 5 A 1218/22
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Oberverwaltungsgericht Münster Beschluss16.01.2024

Keine Befangenheit des Senats­vor­sit­zenden in Sachen AfD gegen Bundesamt für Verfas­sungs­schutzOber­verwaltungs­gericht lehnt Befan­gen­heits­antrag der AfD ab

Der Vorsitzende des für die Berufungs­ver­fahren der Alternative für Deutschland (AfD) gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz (BfV), zuständigen 5. Senats des Ober­verwaltungs­gerichts ist nicht wegen Besorgnis der Befangenheit vom Verfahren ausgeschlossen. Das Ober­verwaltungs­gericht hat einen entsprechenden Antrag der AfD auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters abgelehnt.

Die AfD hat geltend gemacht, der Richter sei insbesondere deshalb voreingenommen, weil er abgelehnt habe, den für Ende Februar 2024 angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung zu verschieben. Dies sei aus Sicht der AfD erforderlich, weil noch Unterlagen mehrerer Landes­ver­fas­sungs­schutz­be­hörden angefordert werden müssten, was der Richter jedoch abgelehnt habe. Auch aus seiner sonstigen bisherigen Verfah­rens­führung und seiner nunmehr abgegebenen dienstlichen Stellungnahme zu den Vorwürfen folge nach Auffassung der AfD seine fehlende Neutralität.

Keine Befangenheit des Senats­vor­sit­zenden erkennbar

Das OVG hat zur Begründung seines Beschlusses ausgeführt: Der Senats­vor­sitzende hat weder durch seine bisherigen verfah­rens­lei­tenden Maßnahmen noch durch sein sonstiges richterliches Verhalten den Eindruck der Vorein­ge­nom­menheit oder mangelnden Neutralität erweckt. Die Behandlung der Berufungs­ver­fahren war sachgemäß und lässt objektiv keinen Schluss auf unsachliche Erwägungen oder Motive des Richters zu. Der „böse Schein“ einer möglichen Befangenheit lässt sich auch nicht aus seiner Ablehnung der von der AfD begehrten Terminverlegung und Aktenbeiziehung herleiten, die prozess­ord­nungsgemäß erfolgte und die AfD nicht sachwidrig und unzumutbar benachteiligt. Aus seiner auf die Befan­gen­heits­ab­lehnung ergangenen dienstlichen Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen sowie einer Gesamtschau sämtlicher Umstände folgt ebenfalls keine Besorgnis der Befangenheit. Die in allen drei Verfahren ergangenen Beschlüsse sind unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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