18.10.2024
18.10.2024  

Dokument-Nr. 34434

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Oberverwaltungsgericht Münster Urteil01.10.2024

Keine Corona-Soforthilfe ohne Neben­be­stim­mungenMittelgewährung ohne diese Bestimmungen verstößt gegen das Unionsrecht

Das Ober­verwaltungs­gericht Münster hat entschieden, dass Neben­be­stim­mungen zu Bewilligungs­bescheiden über die Corona-Soforthilfen in NRW nicht isoliert aufgehoben werden dürfen. Entsprechende Neben­be­stim­mungen waren nach Mitteilung des Landes NRW sämtlichen von März bis Mai 2020 erlassenen etwa 430.000 Bewilligungs­bescheiden über NRW-Soforthilfen 2020 beigefügt.

Die Bezirks­re­gierung Düsseldorf bewilligte der seinerzeit noch in Düsseldorf ansässigen Klägerin für ihren Handwerks­betrieb Ende März 2020 eine NRW-Soforthilfe 2020 in Höhe von 9.000 Euro. Im Bewilligungsbescheid finden sich unter „II. Neben­be­stim­mungen“ insgesamt acht als solche bezeichnete Nebenbestimmungen, gegen die sich die Klägerin mit ihrer Klage in erster Instanz erfolglos gewandt hat.

Neben­be­stim­mungen nach EU-Recht zwingend notwendig

Das OVG hat die Berufung, die noch den Großteil der Neben­be­stim­mungen betrifft, zurückgewiesen. Die Klägerin kann nicht verlangen, dass die Neben­be­stim­mungen aufgehoben werden und sie so die Bewilligung ohne diese Bestimmungen erhält. Sie hat hierauf keinen Anspruch. Die Klage ist schon unzulässig, soweit sie sich gegen die Bestimmungen unter II. Ziffer 3 und 4 richtet. Diese sind nicht selbstständig anfechtbare Inhalts­be­stim­mungen des Bewil­li­gungs­be­scheids. In diesen Bestimmungen liegt jeweils ein Element der Hauptregelung, das die Einzelheiten der Bewilligung näher festlegt und konkretisiert, damit die Bewilligung den Vorgaben der EU-Kommission genügt. Soforthilfen an Wirtschafts­un­ter­nehmen durften danach nur gewährt werden, um Liqui­di­täts­engpässe von Unternehmen zu beheben und sicherzustellen, dass die durch den COVID-19-Ausbruch verursachten Störungen die Existenz­fä­higkeit solcher Unternehmen nicht beein­träch­tigten. Nur für Zuwendungen, die hierfür erforderlich waren, lag die für die Rechtmäßigkeit nach dem Unionsrecht erforderliche Genehmigung der Kommission vor. Durch die Bestimmungen II. Ziffer 3 und 4 ist insbesondere die Vorläufigkeit der Bewilligung in Höhe des Höchst­för­der­betrags zur Einhaltung dieser Zweckbindung in unsicherer Lage zum Ausdruck gebracht worden und die hieraus folgende Pflicht zur Rückzahlung überzahlter oder anderweitig kompensierter Beträge.

Für die übrigen Neben­be­stim­mungen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Die isoliert anfechtbaren Neben­be­stim­mungen unter II. Ziffer 5, 6 und 8 sind insbesondere nicht unzuläs­si­gerweise vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen worden. Der Bewil­li­gungs­be­scheid beruht auch auf einer Willens­be­tä­tigung der zuständigen Sachbe­a­r­beiterin. Selbst eine vollständig automatisierte Bewilligung führte im Übrigen zur Rechts­wid­rigkeit des gesamten Bescheids und rechtfertigt deshalb nicht die Aufhebung einzelner Neben­be­stim­mungen. Die Neben­be­stim­mungen sind zudem ermes­sens­feh­lerfrei am Zweck der Bewilligung und an den Vorgaben der EU-Kommission orientiert. Eine Mittelgewährung ohne diese Bestimmungen verstieße gegen das Unionsrecht. Sie sollten sicherstellen, dass die Soforthilfe ausschließlich und vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaft­lichen Engpässe genutzt wurde, indem entsprechende Mittel­ver­wen­dungen nachzuweisen und bei Einzel­fa­ll­prü­fungen zu belegen sowie die in dem gesamten Bewil­li­gungs­zeitraum von drei Monaten nicht zweck­ent­sprechend benötigten oder anderweitig erstatteten Mittel anschließend zu ermitteln und zurückzuzahlen waren. Das OVG hat die Revision nicht zugelassen; hiergegen kann Beschwerde zum BVerwG eingelegt werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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