21.11.2024
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Dokument-Nr. 34192

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Beschluss11.07.2024Oberverwaltungsgericht Münster4 A 1764/23
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Oberverwaltungsgericht Münster Beschluss11.07.2024

Rechtskräftiger Schlussbescheid über NRW-Soforthilfen bleibt bestehenKein erneutes Verfahren bei bestands­kräftigem Verwaltungsakts

Ein Handwerks­betrieb aus Werne, der im Frühjahr 2020 Corona-Soforthilfen NRW erhalten, später seinen tatsächlichen Liqui­di­täts­engpass zurückgemeldet und einen entsprechenden Schlussbescheid über eine (Teil)-Rückzahlung bekommen, hiergegen aber keine Klage erhoben hatte, hat keinen Anspruch auf Wieder­auf­greifen seines Verfahrens. Das hat das Ober­verwaltungs­gericht entschieden und die Berufung der Betrie­bs­in­haberin gegen das klageabweisende Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Gelsenkirchen nicht zugelassen.

Zahlreiche Empfänger von Soforthilfen, die sich in der einleitend beschriebenen Situation befanden, hatten später von den Bezirks­re­gie­rungen ein Wieder­auf­greifen ihrer Verfahren begehrt. Hintergrund dieser Begehren war, dass einige VG und das OVG rechtzeitig angegriffene Schluss­be­scheide für rechtswidrig gehalten haben. Die Bezirks­re­gie­rungen haben ein Wieder­auf­greifen jeweils abgelehnt. Mittlerweile haben verschiedene VG entschieden, dass die im Ermessen der Behörden stehende Ablehnung des Wieder­auf­greifens rechtlich nicht zu beanstanden war. Nun hat sich erstmals das OVG mit dieser Problematik befasst.

Behörde darf an der Bestandskraft festhalten

Das OVG hat unter anderem ausgeführt: Hinsichtlich der gesetzlichen Ermächtigung zum Wieder­auf­greifen bestandskräftig abgeschlossener Verfahren besteht für den Betroffenen grundsätzlich nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermes­sens­ausübung, und nur in besonderen – hier nicht gegebenen – Ausnahmefällen ein Anspruch auf ein Wieder­auf­greifen. Das der materiellen Einzel­fa­ll­ge­rech­tigkeit gegenläufige Gebot der Rechts­si­cherheit ist ein wesentliches Element der Rechts­s­taat­lichkeit. Aus ihm folgt die grundsätzliche Rechts­be­stän­digkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestands­kräftiger belastender Verwaltungsakte in verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechts­si­cherheit einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwal­tungsakten stehen vielmehr gleich­be­rechtigt nebeneinander. Ist die Aufrecht­er­haltung eines bestands­kräftigen Verwaltungsakts nicht „schlechthin unerträglich“, so ist es in aller Regel – und so auch hier – ermes­sens­feh­lerfrei, wenn die Behörde an der Bestandskraft ihrer Bescheide generell festhält und damit dem Aspekt der Rechts­si­cherheit den Vorzug gibt, obwohl sie sich in der später ergangenen Rechtsprechung als rechtswidrig erwiesen haben. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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