18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 34192

Drucken
Beschluss11.07.2024Oberverwaltungsgericht Münster4 A 1764/23
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Münster Beschluss11.07.2024

Rechtskräftiger Schlussbescheid über NRW-Soforthilfen bleibt bestehenKein erneutes Verfahren bei bestands­kräftigem Verwaltungsakts

Ein Handwerks­betrieb aus Werne, der im Frühjahr 2020 Corona-Soforthilfen NRW erhalten, später seinen tatsächlichen Liqui­di­täts­engpass zurückgemeldet und einen entsprechenden Schlussbescheid über eine (Teil)-Rückzahlung bekommen, hiergegen aber keine Klage erhoben hatte, hat keinen Anspruch auf Wieder­auf­greifen seines Verfahrens. Das hat das Ober­verwaltungs­gericht entschieden und die Berufung der Betrie­bs­in­haberin gegen das klageabweisende Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Gelsenkirchen nicht zugelassen.

Zahlreiche Empfänger von Soforthilfen, die sich in der einleitend beschriebenen Situation befanden, hatten später von den Bezirks­re­gie­rungen ein Wieder­auf­greifen ihrer Verfahren begehrt. Hintergrund dieser Begehren war, dass einige VG und das OVG rechtzeitig angegriffene Schluss­be­scheide für rechtswidrig gehalten haben. Die Bezirks­re­gie­rungen haben ein Wieder­auf­greifen jeweils abgelehnt. Mittlerweile haben verschiedene VG entschieden, dass die im Ermessen der Behörden stehende Ablehnung des Wieder­auf­greifens rechtlich nicht zu beanstanden war. Nun hat sich erstmals das OVG mit dieser Problematik befasst.

Behörde darf an der Bestandskraft festhalten

Das OVG hat unter anderem ausgeführt: Hinsichtlich der gesetzlichen Ermächtigung zum Wieder­auf­greifen bestandskräftig abgeschlossener Verfahren besteht für den Betroffenen grundsätzlich nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermes­sens­ausübung, und nur in besonderen – hier nicht gegebenen – Ausnahmefällen ein Anspruch auf ein Wieder­auf­greifen. Das der materiellen Einzel­fa­ll­ge­rech­tigkeit gegenläufige Gebot der Rechts­si­cherheit ist ein wesentliches Element der Rechts­s­taat­lichkeit. Aus ihm folgt die grundsätzliche Rechts­be­stän­digkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestands­kräftiger belastender Verwaltungsakte in verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechts­si­cherheit einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwal­tungsakten stehen vielmehr gleich­be­rechtigt nebeneinander. Ist die Aufrecht­er­haltung eines bestands­kräftigen Verwaltungsakts nicht „schlechthin unerträglich“, so ist es in aller Regel – und so auch hier – ermes­sens­feh­lerfrei, wenn die Behörde an der Bestandskraft ihrer Bescheide generell festhält und damit dem Aspekt der Rechts­si­cherheit den Vorzug gibt, obwohl sie sich in der später ergangenen Rechtsprechung als rechtswidrig erwiesen haben. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss34192

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI