18.10.2024
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Dokument-Nr. 32787

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Oberverwaltungsgericht Münster Urteil29.03.2023

Keine weitere Auskunft aus Verfassungs­schutz­akten zu der Partei Die LinkeWeder Anspruch nach dem Bundes­verfassungs­schutzg­esetz noch aus dem Grundrecht auf informationelle Selbst­be­stimmung

Das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz hat es zu Recht abgelehnt, den Klägern, einer Bundestags­abgeordneten sowie einem vormaligen, langjährigen Abgeordneten der Partei Die Linke, weitere Auskunft über die beim Bundesamt für Verfas­sungs­schutz gespeicherten perso­nen­be­zogenen Daten in Akten zu der Partei sowie ihren Vorgänger- und Unter­or­ga­ni­sa­tionen zu erteilen. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Münster entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz erteilte den Klägern auf ihre Anträge Auskunft über die über sie gespeicherten Daten, soweit diese über das nachrichten-dienstliche Infor­ma­ti­o­ns­system zu ermitteln waren. Die Klagen gegen die Ablehnung der von den Klägern beantragten weiteren Auskunft­s­er­teilung wies das Verwaltungs-gericht Köln ab. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg, die der Klägerin hatte nur zum Teil Erfolg.

Kein Anspruch auf weitere Auskunft­s­er­teilung

Den Klägern steht kein Anspruch nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz auf weitere Auskunft­s­er­teilung über die beim Bundesamt für Verfas­sungs­schutz gespeicherten perso­nen­be­zogenen Daten in Akten zu der Partei Die Linke sowie ihren Vorgänger- und Unter­or­ga­ni­sa­tionen zu. Die nach diesem Gesetz zu beanspruchenden Auskünfte sind bereits erteilt worden.

Unver­hält­nismäßig hoher Verwal­tungs­aufwand

Auch aus dem Grundrecht auf informationelle Selbst­be­stimmung können die Kläger keine weitergehenden Ansprüche herleiten. Insoweit hat das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz die Auskunft­s­er­teilung ermes­sens­feh­lerfrei abgelehnt. Dabei hat es sich jeweils im Einzelfall rechts­feh­lerfrei auf einen unver­hält­nismäßig hohen Verwaltungsaufwand berufen dürfen. Die Klägerin hat aber einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz über ihren noch nicht beschiedenen Antrag entscheidet, ob und welche ihrer beim Bundesamt gespeicherten Daten mit geheim­dienst­lichen Mitteln erhoben worden sind. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Revision gegen die Urteile nicht zugelassen. Dagegen kann Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde erhoben werden, über die das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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