18.10.2024
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Dokument-Nr. 14946

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Urteil19.12.2012Oberverwaltungsgericht Münster16 A 1451/10
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Oberverwaltungsgericht Münster Urteil19.12.2012

NRW: Einbringung von Gemein­de­vermögen in Stiftungen nur unter den besonderen Voraussetzungen von § 100 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW möglichKlage auf Anerkennung einer "Stadtwerke Stiftung" ohne Erfolg

Das Oberver­wal­tungs­gericht Münster hat die Klage der Energie- und Wasser­ver­sorgung Rheine GmbH, einer Enkel­ge­sell­schaft der Stadt Rheine, auf Anerkennung einer "Stadtwerke Stiftung für Rheine" abgewiesen.

In dem Stiftungs­ge­schäft wird als Zweck der Stiftung die Beschaffung von Mitteln für steuer­be­günstigte Körperschaften zur Förderung steuer­be­güns­tigter Zwecke auf den Gebieten Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Umweltschutz, Jugend und Altenhilfe, Wohlfahrtswesen, Sport und Heimatgedanke in Rheine genannt. Als Anfangsvermögen wurden der Stiftung von der Klägerin 1.000.000 Euro zugesichert. Hintergrund der Gründung einer Stiftung war nach Darstellung der Klägerin, dass die vier Tochter­ge­sell­schaften der Stadtwerke Rheine GmbH in den Jahren bis 2006 ohne ein entsprechendes Gesamtkonzept ca. 150.000 Euro jährlich für Spenden und Sponsoring ausgegeben hätten. Ziel einer Neuorganisation der gemeinnützigen Tätigkeit der Tochter­ge­sell­schaften der Stadtwerke sei daher eine einheitlichere Präsentation dieser Tätigkeit nach außen in Verbindung mit einem Imagegewinn der Stadtwerke Rheine. Den Antrag auf stiftungs­rechtliche Anerkennung der „Stadtwerke Stiftung für Rheine“ lehnte das beklagte Land ab. Das Verwal­tungs­gericht Münster gab der Klage statt. Auf die Berufung des beklagten Landes wies das Oberver­wal­tungs­gericht die Klage ab.

In der mündlichen Urteils­be­gründung führte der Vorsitzende des 16. Senats aus: Zwar habe die antragstellende Person bei Vorliegen aller stiftungs­recht­lichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Anerkennung nach dem Stiftungsgesetz NRW. Die bundesrechtlich im Bürgerlichen Gesetzbuch kodifizierten Anspruchs­vor­aus­set­zungen für die Stiftungs­a­n­er­kennung lägen aber nicht vor. Das Stiftungs­ge­schäft verstoße mit der Folge seiner Nichtigkeit gegen ein gesetzliches Verbot und gefährde das Gemeinwohl, weil die zur Verwendung als Anfangsvermögen der Stiftung vorgesehene Geldsumme von 1.000.000 Euro Teil des Gemein­de­ver­mögens sei und die besonderen Voraussetzungen, unter denen die Einbringung von Gemein­de­vermögen in Stiftungen nach § 100 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW gestattet sei, nicht vorlägen. Das wäre nur der Fall, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden könne. So liege es hier nicht.

Quelle: ra-online, OVG Münster (pm/pt)

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