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Dokument-Nr. 32926

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Urteil23.05.2023Oberverwaltungsgericht Münster15 A 47/21
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil23.11.2020, 29 K 1634/19
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Münster Urteil23.05.2023

Kein Zugang zu zwei Berichten der 89. Justizminister­konferenzKein Anspruch auf Herausgabe der Berichte wegen fehlender Länder­zu­stimmung

Das Land Nordrhein-Westfalen hat es zu Recht abgelehnt, aus seinen Akten zur 89. Justizminister­konferenz im November 2018 den Bericht der Arbeitsgruppe Verwal­tungs­prozess („Regelungs­vor­schläge zur Änderung der Verwal­tungs­ge­richts-ordnung“ nebst Gesetzentwurf) sowie den Abschluss­bericht der Arbeitsgruppe des Strafrechts­ausschusses („Digitale Agenda für das Straf- und Straf­pro­zessrecht“) herauszugeben. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Münster entschieden.

Der Kläger beantragte Anfang 2019 die Herausgabe der vorgenannten Berichte und berief sich auf das Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). Nach Antrags­ab­lehnung verpflichtete das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf das Land Nordrhein-Westfalen, dem Kläger Zugang zu den beiden Berichten zu gewähren.

OVG: Herausgabe der Berichte nach dem IFG NRW wegen fehlender Länder­zu­stimmung ausgeschlossen

Die hiergegen gerichtete Berufung des Landes Nordrhein-Westfalen hatte nun beim OVG Erfolg. Der Anspruch auf Herausgabe der Berichte ist nach dem IFG NRW ausgeschlossen, weil durch das Bekanntwerden der Informationen Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen anderer Länder ohne deren Zustimmung offenbart würden. Die Berichte sind in Zusammenarbeit der an der jeweiligen Arbeitsgruppe beteiligten Länder entstanden, deren Informationen in die Berichte eingeflossen sind. Für den Ausschlussgrund kommt es nicht darauf an, ob einzelne Inhalte bestimmten Ländern zugeordnet werden können. Entscheidend ist, dass das beklagte Land nicht alleine über die gemein­schaftlich erstellten Informationen verfügen darf. Die deshalb erforderliche Zustimmung aller beteiligten Länder liegt nicht vor. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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