21.11.2024
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Urteil08.01.2024Oberverwaltungsgericht Münster15 A 1270/20
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Oberverwaltungsgericht Münster Urteil08.01.2024

Verbot von Öcalan-Bildnissen in einer Versammlung rechtmäßigAbbilder von Abdullah Öcalan sind als Kennzeichen der PKK zu qualifizieren und unterliegen dem sogenannten Kennzei­chen­verbot im Sinne des Vereinsgesetzes

Abbilder des Führers der von der EU als terroristische Organisation eingestuften und in Deutschland mit einem Betäti­gungs­verbot belegten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), Abdullah Öcalan, dürfen in einer Versammlung grundsätzlich nicht verwendet werden. Sie sind als Kennzeichen der PKK zu qualifizieren und unterliegen damit dem sogenannten Kennzei­chen­verbot im Sinne des Vereinsgesetzes. Das hat das Ober­verwaltungs­gericht Münster entschieden und die Berufung der Kläger gegen ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf zurückgewiesen.

Im November 2017 fand in Düsseldorf eine von den Klägern angemeldete Versammlung statt zu dem Thema „NO PASARAN. Kein Fußbreit dem Faschismus. Schluss mit den Verboten kurdischer und demokratischer Organisationen aus der Türkei. Freiheit für Abdullah Öcalan und allen politischen Gefangenen“. Im Vorfeld der Versammlung hatte das Polizei­prä­sidium Düsseldorf unter anderem die Auflage erlassen, dass die Versamm­lungs­teil­nehmer keine Flaggen, Abzeichen, Transparente, Handzettel oder sonstigen Gegenstände öffentlich zeigen oder verteilen dürfen, die mit dem Abbild Abdullah Öcalans versehen sind. Jedwede Verwendung eines Abbilds Öcalans stelle einen Verstoß gegen das unter Strafe gestellte Kennzeichenverbot dar, wonach Kennzeichen eines verbotenen oder mit einem Betäti­gungs­verbot belegten Vereins in einer Versammlung nicht verwendet werden dürfen. Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf wies die auf Feststellung der Rechts­wid­rigkeit der Auflage gerichtete Klage ab.

Abbilder als Ausdruck gemeinsamer Identität

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg. Die angegriffene Auflage war rechtmäßig; sie diente der Verhinderung von Straftaten. Nach dem Vereinsgesetz ist unter anderem die Verwendung von Kennzeichen eines mit einem Betäti­gungs­verbot belegten Vereins in einer Versammlung strafbar. Abbildungen von Abdullah Öcalan kommt für die PKK eine Kennzei­chen­funktion zu. Kennzeichen im Sinne des Gesetzes können nicht nur Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke und dergleichen sein, sondern auch Bildnisse von Personen. Entscheidend ist, ob der Verein mit einem Symbol oder Abbild auf sich und seine Zwecke hinweist; intern sollen Kennzeichen den Zusammenhalt der Vereins­mit­glieder stärken und sind Ausdruck der gemeinsamen Identität. Die öffentliche Verwendung der Vereins­kenn­zeichen ist danach ein Beitrag zur Erhaltung des Bestands einer Vereinigung, zudem Mitglie­d­er­werbung und Selbst­dar­stellung. Diese Wirkung können Abbilder von Personen vor allem bei nach dem Führerprinzip organisierten Vereinigungen erlangen, bei denen die Verehrung der Führer­per­sön­lichkeit wesentliche Bedeutung für den inneren Zusammenhalt und die Außen­dar­stellung der Vereinigung hat. Ein solcher „Personenkult“ besteht in der PKK um Öcalan, indem die PKK ihn für sich und ihre Ziele nach wie vor als Führer­per­sön­lichkeit und Identi­fi­ka­ti­o­ns­person in den Vordergrund stellt. Hierzu nutzt die PKK nicht nur Bildnisse Öcalans in militärischer Pose, sondern auch Abbildungen unter­schied­lichster Art, die Öcalan u. a. als väterlichen, fürsorglichen und friedliebenden Anführer darstellen sollen. Die Verwendung von Bildern Öcalans war im zu entscheidenden Fall auch nicht ausnahmsweise erlaubt. Zwar kann die Verwendung eines verbotenen Kennzeichens ausnahmsweise zulässig sein, wenn sein Gebrauch dem Zweck des Kennzei­chen­verbots - der effektiven Durchsetzung des Vereinsverbots - eindeutig nicht zuwiderläuft. Diese Feststellung konnte für die hier angemeldete Versammlung und der in ihrem Kontext zu erwartenden Verwendung von Abbildern Öcalans jedoch nicht getroffen werden. Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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