30.10.2024
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Dokument-Nr. 34499

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil28.10.2024

Kurab­ga­ben­satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf für das Jahr 2021 teilweise unwirksamKurab­ga­ben­satzung 2021 mit höherrangigem Recht unvereinbar und damit unwirksam

Das Ober­verwaltungs­gericht in Greifswald hat ein Urteil in einem Kurtaxen-Streit zwischen einer Reha-Klinik und dem Ostseebad Heringsdorf gefällt.

Die Antragstellerin betreibt in der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf eine Klinik. Mit ihrem Normen­kon­trol­lantrag begehrt sie, dass die für das Erhebungsjahr 2021 erlassene „Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Kurabgabe“ vom 15. Februar 2021 (Kurab­ga­ben­satzung 2021) für unwirksam erklärt wird. Nach § 9 der Kurab­ga­ben­satzung 2021 ist die Antragstellerin als Quarttiergeber verpflichtet, die von ihr beherbergten Patienten als abgabe­pflichtige Personen der Gemeinde zu melden, den Kurbeitrag einzuziehen und die Kurabgabe an die Gemeinde abzuführen.

Kurabgabe fehlerhaft kalkuliert

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Kurab­ga­ben­satzung 2021 für teilweise unwirksam erklärt. Die §§ 1 bis 8 und § 9 Absatz 5 Satz 1 der Kurab­ga­ben­satzung 2021 seien mit höherrangigem Recht nicht vereinbar und damit unwirksam. Der in § 4 der Kurab­ga­ben­satzung 2021 geregelte Kurabgabensatz sei fehlerhaft kalkuliert, da Kosten für ein ÖPNV-Ticket eingestellt worden seien. Diese Kosten seien zum damaligen Zeitpunkt noch nicht kurabgabefähig gewesen. Mangels wirksamen Abgabesatzes seien auch die Vorschriften in den §§ 1 bis 8 der Kurab­ga­ben­satzung 2021, die das Kurab­ga­ben­ver­hältnis zwischen Gemeinde und Kurgast regeln, unwirksam.

Die in § 9 der Kurab­ga­ben­satzung 2021 geregelte Einbeziehung der Quarttiergeber bei der Realisierung des Kurab­ga­be­n­an­spruchs sei weitgehend mit höherrangigem Recht vereinbar. Lediglich für die in § 9 Absatz 5 Satz 1 der Kurab­ga­ben­satzung 2021 geregelte Haftung des Quartiergebers für das ordnungsgemäße und vollständige Ausfüllen der Kurkar­ten­vor­drucke fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die Unwirksamkeit der §§ 1 bis 8 der Kurab­ga­ben­satzung 2021 führe nicht dazu, dass die übrigen Regelungen des § 9 der Kurab­ga­ben­satzung 2021 nichtig seien. Diesen Vorschriften verbleibe ein sinnvoller Anwen­dungs­bereich, insbesondere zur Abführung bereits gezahlter Kurbeiträge an die Gemeinde. Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde erhoben werden, über die das BVerwG entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (pm/ab)

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