21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 9456

Drucken
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil07.04.2010

Bäder­ver­kaufs­ver­ordnung Mecklenburg Vorpommern – Erweiterte Laden­öff­nungs­zeiten in Kur- und Erholungsorten unzulässigVerkauf an Sonn- und Feiertagen erfüllt nicht geforderten Ausnah­me­cha­rakter des werktäglichen Verkaufs

Das Oberver­wal­tungs­gericht Mecklenburg-Vorpommern hat die Verordnung über erweiterte Laden­öff­nungs­zeiten in Kur- und Erholungsorten, Weltkul­tur­er­be­städten sowie in anerkannten Ausflugsorten und Ortsteilen mit besonders starkem Fremdenverkehr vom 17. April 2009 für unwirksam erklärt.

Das Gericht führte zunächst aus, dass der Landes­ge­setzgeber selbst mit den Regelungen des Laden­öff­nungs­ge­setzes seiner besonderen Verpflichtung zum Schutz der Sonn- und Feiertage nachgekommen sei, die ihm nach dem Grundgesetz und der Landes­ver­fassung obliege (Art. 4 Abs. 1 und 2 Grundgesetz i.V.m. 140 Grundgesetz sowie Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 Landes­ver­fassung Mecklenburg-Vorpommern, jeweils i.V.m. Art. 139 Weimarer Reichs­ver­fassung). Er habe den verfas­sungs­recht­lichen Schutzauftrag, ein Mindest­schutz­niveau für Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zu gewährleisten, umgesetzt. Denn im Landen­öff­nungs­gesetz Mecklenburg-Vorpommern sei der gewerbliche Verkauf an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich ausgeschlossen (§ 3 Abs. 2 Ziff. 1 LöffG M-V); Ausnahmen hiervon seien an hinreichend konkrete Voraussetzungen geknüpft. Dies gelte auch für § 10 LöffG M-V, der Rechtsgrundlage für die angegriffene Bäder­ver­kaufs­ver­ordnung sei.

Ausnahmen klar gesetzlich geregelt

§ 10 LöffG M-V weise ausdrücklich auf den Ausnah­me­cha­rakter hin, fordere vom Verord­nungsgeber Präzisierungen durch Festlegung von Voraussetzungen und Bedingungen sowie die Einschränkung von Öffnungszeiten und schütze, abgesehen vom 1. Advent, den Monat Dezember vor einer Freigabe gänzlich.

Verkaufszeiten verstoßen gegen festgelegtes Regel-Ausnahme-Verhältnis des Laden­öff­nungs­ge­setzes Mecklenburg-Vorpommern

Diesen Maßstäben genüge die Bäder­ver­kaufs­ver­ordnung überwiegend nicht. Vielmehr verstießen deren Vorschriften gegen das für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen vom Grundgesetz, der Landes­ver­fassung und vom Ladenöffnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern festgelegte Regel-Ausnahme-Verhältnis. Sie ermögliche nämlich fast ganzjährig - mit Ausnahme der kreisfreien Städte Rostock, Schwerin, Greifswald und Neubrandenburg, wo lediglich 11 verkaufsfreie Sonntage zugelassen seien - in 149 Orten und Ortsteilen des Landes den gewerblichen Verkauf an Sonntagen, die keine gesetzlichen Feiertage sind, in der Zeit von 11.30 Uhr bis 18.30 Uhr, davon ausgenommen sei der gewerbliche Verkauf in Baumärkten, Möbelhäusern und Autohäusern. Diese örtlichen, zeitlichen und sachlichen Einschränkungen des gewerblichen Verkaufs an Sonn- und Feiertagen seien in ihrer Summierung nicht geeignet, dem geforderten Ausnah­me­cha­rakter des werktäglichen Verkaufs an Sonn- und Feiertagen angemessen Rechnung zu tragen.

Quelle: ra-online, OVG Mecklenburg-Vorpommern

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil9456

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI