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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil07.04.2010
Bäderverkaufsverordnung Mecklenburg Vorpommern – Erweiterte Ladenöffnungszeiten in Kur- und Erholungsorten unzulässigVerkauf an Sonn- und Feiertagen erfüllt nicht geforderten Ausnahmecharakter des werktäglichen Verkaufs
Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat die Verordnung über erweiterte Ladenöffnungszeiten in Kur- und Erholungsorten, Weltkulturerbestädten sowie in anerkannten Ausflugsorten und Ortsteilen mit besonders starkem Fremdenverkehr vom 17. April 2009 für unwirksam erklärt.
Das Gericht führte zunächst aus, dass der Landesgesetzgeber selbst mit den Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes seiner besonderen Verpflichtung zum Schutz der Sonn- und Feiertage nachgekommen sei, die ihm nach dem Grundgesetz und der Landesverfassung obliege (Art. 4 Abs. 1 und 2 Grundgesetz i.V.m. 140 Grundgesetz sowie Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern, jeweils i.V.m. Art. 139 Weimarer Reichsverfassung). Er habe den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag, ein Mindestschutzniveau für Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zu gewährleisten, umgesetzt. Denn im Landenöffnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern sei der gewerbliche Verkauf an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich ausgeschlossen (§ 3 Abs. 2 Ziff. 1 LöffG M-V); Ausnahmen hiervon seien an hinreichend konkrete Voraussetzungen geknüpft. Dies gelte auch für § 10 LöffG M-V, der Rechtsgrundlage für die angegriffene Bäderverkaufsverordnung sei.
Ausnahmen klar gesetzlich geregelt
§ 10 LöffG M-V weise ausdrücklich auf den Ausnahmecharakter hin, fordere vom Verordnungsgeber Präzisierungen durch Festlegung von Voraussetzungen und Bedingungen sowie die Einschränkung von Öffnungszeiten und schütze, abgesehen vom 1. Advent, den Monat Dezember vor einer Freigabe gänzlich.
Verkaufszeiten verstoßen gegen festgelegtes Regel-Ausnahme-Verhältnis des Ladenöffnungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
Diesen Maßstäben genüge die Bäderverkaufsverordnung überwiegend nicht. Vielmehr verstießen deren Vorschriften gegen das für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen vom Grundgesetz, der Landesverfassung und vom Ladenöffnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern festgelegte Regel-Ausnahme-Verhältnis. Sie ermögliche nämlich fast ganzjährig - mit Ausnahme der kreisfreien Städte Rostock, Schwerin, Greifswald und Neubrandenburg, wo lediglich 11 verkaufsfreie Sonntage zugelassen seien - in 149 Orten und Ortsteilen des Landes den gewerblichen Verkauf an Sonntagen, die keine gesetzlichen Feiertage sind, in der Zeit von 11.30 Uhr bis 18.30 Uhr, davon ausgenommen sei der gewerbliche Verkauf in Baumärkten, Möbelhäusern und Autohäusern. Diese örtlichen, zeitlichen und sachlichen Einschränkungen des gewerblichen Verkaufs an Sonn- und Feiertagen seien in ihrer Summierung nicht geeignet, dem geforderten Ausnahmecharakter des werktäglichen Verkaufs an Sonn- und Feiertagen angemessen Rechnung zu tragen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2010
Quelle: ra-online, OVG Mecklenburg-Vorpommern
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