18.10.2024
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Dokument-Nr. 9456

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil07.04.2010

Bäder­ver­kaufs­ver­ordnung Mecklenburg Vorpommern – Erweiterte Laden­öff­nungs­zeiten in Kur- und Erholungsorten unzulässigVerkauf an Sonn- und Feiertagen erfüllt nicht geforderten Ausnah­me­cha­rakter des werktäglichen Verkaufs

Das Oberver­wal­tungs­gericht Mecklenburg-Vorpommern hat die Verordnung über erweiterte Laden­öff­nungs­zeiten in Kur- und Erholungsorten, Weltkul­tur­er­be­städten sowie in anerkannten Ausflugsorten und Ortsteilen mit besonders starkem Fremdenverkehr vom 17. April 2009 für unwirksam erklärt.

Das Gericht führte zunächst aus, dass der Landes­ge­setzgeber selbst mit den Regelungen des Laden­öff­nungs­ge­setzes seiner besonderen Verpflichtung zum Schutz der Sonn- und Feiertage nachgekommen sei, die ihm nach dem Grundgesetz und der Landes­ver­fassung obliege (Art. 4 Abs. 1 und 2 Grundgesetz i.V.m. 140 Grundgesetz sowie Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 Landes­ver­fassung Mecklenburg-Vorpommern, jeweils i.V.m. Art. 139 Weimarer Reichs­ver­fassung). Er habe den verfas­sungs­recht­lichen Schutzauftrag, ein Mindest­schutz­niveau für Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zu gewährleisten, umgesetzt. Denn im Landen­öff­nungs­gesetz Mecklenburg-Vorpommern sei der gewerbliche Verkauf an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich ausgeschlossen (§ 3 Abs. 2 Ziff. 1 LöffG M-V); Ausnahmen hiervon seien an hinreichend konkrete Voraussetzungen geknüpft. Dies gelte auch für § 10 LöffG M-V, der Rechtsgrundlage für die angegriffene Bäder­ver­kaufs­ver­ordnung sei.

Ausnahmen klar gesetzlich geregelt

§ 10 LöffG M-V weise ausdrücklich auf den Ausnah­me­cha­rakter hin, fordere vom Verord­nungsgeber Präzisierungen durch Festlegung von Voraussetzungen und Bedingungen sowie die Einschränkung von Öffnungszeiten und schütze, abgesehen vom 1. Advent, den Monat Dezember vor einer Freigabe gänzlich.

Verkaufszeiten verstoßen gegen festgelegtes Regel-Ausnahme-Verhältnis des Laden­öff­nungs­ge­setzes Mecklenburg-Vorpommern

Diesen Maßstäben genüge die Bäder­ver­kaufs­ver­ordnung überwiegend nicht. Vielmehr verstießen deren Vorschriften gegen das für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen vom Grundgesetz, der Landes­ver­fassung und vom Ladenöffnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern festgelegte Regel-Ausnahme-Verhältnis. Sie ermögliche nämlich fast ganzjährig - mit Ausnahme der kreisfreien Städte Rostock, Schwerin, Greifswald und Neubrandenburg, wo lediglich 11 verkaufsfreie Sonntage zugelassen seien - in 149 Orten und Ortsteilen des Landes den gewerblichen Verkauf an Sonntagen, die keine gesetzlichen Feiertage sind, in der Zeit von 11.30 Uhr bis 18.30 Uhr, davon ausgenommen sei der gewerbliche Verkauf in Baumärkten, Möbelhäusern und Autohäusern. Diese örtlichen, zeitlichen und sachlichen Einschränkungen des gewerblichen Verkaufs an Sonn- und Feiertagen seien in ihrer Summierung nicht geeignet, dem geforderten Ausnah­me­cha­rakter des werktäglichen Verkaufs an Sonn- und Feiertagen angemessen Rechnung zu tragen.

Quelle: ra-online, OVG Mecklenburg-Vorpommern

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