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Dokument-Nr. 29887

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss22.02.2021

Beschwerden einer Betreiberin von Fitnessstudios erfolglosFitnessstudios bleiben in Mecklenburg-Vorpommern geschlossen

Das Ober­verwaltungs­gericht in Greifswald hat zwei Beschwerden einer Betreiberin von Fitnessstudios zurückgewiesen.

Aufgrund der in § 2 Abs. 23 Corona-LVO M-V getroffenen Regelung, wonach Fitnessstudios für den Publi­kums­verkehr geschlossen sind, hatte sich eine Betreiberin entschlossen, ihre Fitnessstudios zu vermieten. Daraufhin ordneten die Ordnungs­be­hörden die Schließung der Fitnessstudios an, woraufhin die Betreiberin um vorläufigen Rechtsschutz beim Verwal­tungs­gericht nachgesucht hat.

Für den Sportbetrieb geforderte Auflagen weder vorgetragen noch ersichtlich

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die gegen die ablehnenden Beschlüsse des Verwal­tungs­ge­richts eingelegten Beschwerden als unbegründet zurückgewiesen. Die Argumentation der Betreiberin, die Räume ihrer Fitnessstudios seien eine private Sportanlage, in der Individualsport im Sinne des § 2 Abs. 21 Corona-LVO M-V betrieben werde, führe nicht zu einem für sie günstigerem Ergebnis. Die Antragstellerin übersehe bei ihrer Argumentation, dass für den in § 2 Abs. 21 Satz 2 Corona-LVO M-V genannten Sportbetrieb die Pflicht bestehe, die in Anlage 21 der Corona-LVO M-V aufgeführten umfangreichen Auflagen (u.a. die Erstellung eines veranstaltungs- und sport­arts­pe­zi­fisches Hygiene- und Sicher­heits­konzepts) einzuhalten. Dass die Betreiberin diese dort genannten Auflagen einhalte, habe sie nicht vorgetragen und sei auch nicht ersichtlich.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (pm/aw)

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