18.10.2024
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Dokument-Nr. 31048

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Urteil21.10.2021Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern2 K 224/20 OVG
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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil21.10.2021

Fehlerhaftes Regio­na­li­sierungs­verfahren für Nitrat belastetes GebietOVG Mecklenburg-Vorpommern erklärt Dünge­landes­verordnung für unwirksam

Das Ober­verwaltungs­gericht hat die Dünge­landes­verordnung vom 23. Juli 2019 in der Fassung der Änderungs­ver­ordnung vom 20. Dezember 2020 mit Ausnahme des § 4 für unwirksam erklärt.

Mit ihren Normen­kon­trol­lan­trägen haben die Antragsteller u.a. vorgetragen, die angegriffenen Regelungen seien unwirksam, weil der Antragsgegner die Plausi­bi­li­sierung des gewählten Regio­na­li­sie­rungs­ver­fahrens an den Stützstellen unterlassen habe.

Keine ausreichende Prüfung bei Regio­na­li­sie­rungs­ver­fahren

Das Gericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Antragsgegner die für die Zuordnung von landwirt­schaft­lichen Flächen nach § 2 Dünge­lan­des­ver­ordnung 2020 erforderlichen Verfah­rens­schritte nicht eingehalten habe, die nach der Allgemeinen Verwal­tungs­vor­schrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA) erforderlich seien. Er habe den in § 6 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 Ziffer 2 Abs. 3 AVV GeA vorgegebenen und zwingend einzuhaltenden Verfah­rens­schritt der Prüfung der Plausibilität der Verfahren an den vorhandenen Stützstellen nicht durchgeführt. Diese Plausi­bi­li­täts­prüfung könne auch nicht deshalb unterbleiben, weil es im Land Mecklenburg-Vorpommern keine Stützstellen gebe. Da es an der Durchführung dieses vorge­schriebenen Verfahrens der Prüfung der Plausibilität an den vorhandenen Stützstellen fehle, sei das Regionalisierungsverfahren, d.h. die durch das Verfahren ermittelten Gebiete, nicht ausreichend geprüft. Die auf den Ergebnissen des Regio­na­li­sie­rungs­ver­fahrens aufbauenden weiteren Verfah­rens­schritte, die zur Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete führen und die dann erforderlichen Zuordnungen einzelner Feldblöcke zu den belasteten Gebieten seien auf einer rechtlich nicht ausreichenden Grundlage vorgenommen worden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (pm/aw)

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