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17.03.2026 

Dokument-Nr. 35835

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Urteil12.03.2026Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern2 K 160/25 OVG
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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil12.03.2026

Öffnungs­zei­ten­ver­ordnung zu Sonderöffnungen an Sonn- und Feiertagen unwirksamRegelung zu Sonder­öff­nungs­zeiten an Sonn- und Feiertagen verstößt gegen den verfas­sungs­recht­lichen Sonn- und Feiertagsschutz

Das Oberver­wal­tungs­gericht Mecklenburg-Vorpommern hat in dem Normen­kon­troll­ver­fahren der ver.di – Vereinte Dienst­leis­tungs­ge­werk­schaft gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern die Verordnung über die Regelungen zur Freigabe von Sonder­öff­nungs­zeiten in bestimmten Gemeinden, Gemeindeteilen oder Touris­mus­re­gionen (Öffnungs­zei­ten­ver­ordnung) vom 20. Februar 2025 in Gestalt der Ersten Verordnung zur Änderung der Öffnungs­zei­ten­ver­ordnung vom 19. Februar 2026 für unwirksam erklärt.

Die in § 4 der Öffnungs­zei­ten­ver­ordnung geregelte Freigabe von Sonder­öff­nungs­zeiten an Sonn- und Feiertagen vom 15. März bis zum 31. Oktober und vom 17. Dezember bis zum 8. Januar wahrt nicht den durch Art. 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 139 der Weimarer Reichs­ver­fassung gebotenen Sonn- und Feiertagsschutz. Das verfas­sungs­rechtlich gebotene Regel-Ausnahme-Verhältnis wird bei einer Gesamt­be­trachtung der zeitlichen, örtlichen und sachlichen Öffnungs­mög­lich­keiten nicht eingehalten. Die Freigabe erfolgt für einen Großteil der Sonn- und Feiertage des Jahres. Die touristischen Orte, für die Sonder­öff­nungs­zeiten zugelassen sind, sind nach ihrer Anzahl und der Gesamtzahl ihrer Einwohner umfangreich und das zugelassene Warenangebot ist nicht wesentlich begrenzt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Dem Antragsgegner steht das Rechtsmittel der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht zu.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (pm/mw)

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