18.12.2024
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Dokument-Nr. 30680

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss06.08.2021

Piraten Open Air: Angeordnete regelmäßige Lärmmessungen bleiben weiterhin PflichtBeschwerde gegen Anordnung zur Lärm­immissions­messung abgewiesen

Das Ober­verwaltungs­gericht in Greifswald hat die Beschwerde der Veranstalterin des „Piraten Open Air Theaters“ in Grevesmühlen gegen eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Schwerin, mit der der Landrat des Landkreises Nordwest­meck­lenburg verpflichtet worden ist, Lärm­immissions­messungen durch die Veranstalterin durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen, zurückgewiesen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachbarn des Piraten Open Air Theaters, die sich durch den von dem Spielbetrieb, insbesondere von den Knalleffekten (Pistolen- und Gewehrschüsse, Kanonendonner und Feuerwerk), ausgehenden Lärm gestört fühlen, hatten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen Antrag auf Untersagung des Spielbetriebs gegen den Landrat des Landkreises Nordwest­meck­lenburg gestellt. Die Veranstalterin ist zu diesem Verfahren als Beigeladene hinzugezogen worden.

OVG hält gesetzliche Darle­gungs­er­for­dernisse für unzureichend

Das Oberver­wal­tungs­gericht führt in seiner Entscheidung aus, die Beschwerde der Veranstalterin genüge nicht dem gesetzlichen Darle­gungs­er­for­dernis und führe im Übrigen auch in der Sache nicht zum Erfolg. Insbesondere fehle den Nachbarn nicht das Rechts­schutz­be­dürfnis für ihren Antrag. Auch reiche der bloße Verweis der Veranstalterin in ihrer Beschwerde darauf, dass die Antragsteller baurechtlich im Außenbereich und nicht, wie das Verwal­tungs­gericht angenommen hat, in einem Mischgebiet wohnen, zur Begründung der Beschwerde nicht aus. Letztlich folge aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bunde­s­im­mis­si­ons­schutz-gesetz, dass schädliche Umwelt­ein­wir­kungen (durch Lärm) bereits vor ihrem Entstehen verhindert werden sollen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (pm/ab)

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