15.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss29.08.2006

Ende des "Führer­schein­tou­rismus" - Bei Verdacht der rechts­miss­bräuch­lichen Verwendung der EU-Fahrerlaubnis ist Überprüfung zulässigOberver­wal­tungs­gericht Mecklenburg-Vorpommern trifft Grund­sat­z­ent­scheidung

Das Oberver­wal­tungs­gericht Mecklenburg-Vorpommern hat vor kurzem eine grundsätzliche Entscheidung zum sogenannten "Führer­schein­tou­rismus" getroffen. Hiervon spricht man plakativ, wenn jemand, dem in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen wurde, zum Erwerbeiner neuen Fahrerlaubnis in andere Staaten der Europäischen Union ausweicht; die dort erworbene Fahrerlaubnis berechtigt dann grundsätzlich auch zum Führen von Fahrzeugen in allen anderen Mitglieds­s­taaten, also auch in Deutschland.

Das Gericht hat in seinem Beschluss ausgeführt, dass nach Maßgabe des in der Führerschein- Richtlinie (Richtlinie 91/439/EWG) niedergelegten Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung und der hierzu vorliegenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes grundsätzlich keine Befugnis der deutschen Behörden bestehe, im Hinblick auf vor dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis eingetretene Umstände (z.B. Trunkenheit im Straßenverkehr) einen Eignungs­nachweis zu verlangen.

Die deutschen Behörden könnten jedoch in Fällen eines rechts­miss­bräuch­lichen Erwerbs der Fahrerlaubnis ausnahmsweise einen Eignungs­nachweis nach deutschem Recht verlangen, weil dann dem Fahrer­laub­nis­inhaber die Berufung auf den Anerken­nungs­grundsatz verwehrt sei. Die Annahme eines rechts­miss­bräuch­lichen Erwerbs setze indes greifbare tatsächliche, objektive Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis erfolgt sei, um die nationalen Bestimmungen für die Wiedererteilung einer zuvor entzogenen Fahrerlaubnis zu umgehen. In jedem Fall sei eine entsprechende Einzel­fa­ll­prüfung durch die Behörde erforderlich. Von einem Rechts­miss­brauch (im zu entscheidenden Fall bejaht) könne etwa ausgegangen werden, wenn feststehe, dass der Fahrer­laub­nis­inhaber die Behörden des ausstellenden Mitglieds­s­taates über seine Fahreignung getäuscht habe und auch kein Zusammenhang mit den Zielen der Führerschein-Richtlinie bestehe, es also z. B. nicht darum gehe, einer Person, die sich aus beruflichen Gründen in einem anderen Mitgliedsstaat als dem niederlasse, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt habe, die Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit zu erleichtern.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 11.09.2006

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