24.11.2024
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Dokument-Nr. 4972

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Urteil10.10.2007Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern1 L 256/06
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Greifswald, Urteil21.06.2006, 3 A 561/04
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil10.10.2007

Kanal­bau­beiträge der Volkswerft Stralsund aufgehobenBerechnung nach Geschosshöhe ist gleich­heits­widrig

Das Oberver­wal­tungs­gericht Mecklenburg-Vorpommern hat der Berufung der Volkswerft Stralsund gegen das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Greifswald vom 21. Juni 2006 (Az. 3 A 561/04) stattgegeben und die sechs Bescheide des Oberbür­ger­meisters der Hansestadt Stralsund über die Erhebung von Kanal­bau­bei­trägen bei der Volkswerft Stralsund in Höhe von insgesamt ca. 6,8 Mio Euro aufgehoben.

In ihrer im Anschluß an die Verkündung der Entscheidung abgegebenen kurzen mündlichen Begründung verwies die Vorsitzende des 1. Senats, Frau Präsidentin des OVG Kohl darauf, dass die Beitrags­er­hebung nach Maßgabe der Satzung der Hansestadt Stralsund wegen der Besonderheiten der Grund­s­tücks­si­tuation der Klägerin (übergroßes Grundstück mit aufstehender 75m hoher Werfthalle) nicht sachgerecht sei.

Eine Beitrags­be­messung, die auch für ein übergroßes Grundstück an die nur auf einer kleinen Teilfläche höchstzulässige Bebauung (Werfthalle) anknüpfe, sei nicht vorteilsgerecht und damit gleich­heits­widrig.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 10.10.2007

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