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Dokument-Nr. 30148

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Beschluss16.04.2021Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern1 KM 159/21 OVG ; 1 KM 199/21 OVG
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss16.04.2021

Anträge gegen die Mund-Nase-Bedeckung nach der 2. Schul-Corona-Verordnung abgelehntOVG Mecklenburg-Vorpommern zur Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in/auf schulischen Anlagen

Das Obe­rverwaltungs­gericht hat mit zwei Beschlüssen vom 16.04.2021 vorläufige Rechts­schutz­anträge gegen Regelungen in der 2. Schul-Corona-Verordnung – die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in Schulgebäuden oder in und auf allen schulischen Anlagen betreffend – abgelehnt.

Mit ihren Anträgen haben die Antragsteller – Schüler und Schülerinnen in Mecklenburg-Vorpommern – im Wesentlichen geltend gemacht, dass die angegriffenen Schutzmaßnahmen nicht von den Regelungen des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes erfasst seien. Studien hätten zudem ergeben, dass das Tragen von Masken für Kinder gesund­heits­ge­fährdend sei.

OVG: Angegriffene Regelungen mit überwiegender Wahrschein­lichkeit rechtmäßig

Das Gericht ist zu der Auffassung gelangt, dass die vorläufigen Rechts­schutz­anträge zwar zulässig, aber unbegründet seien. Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung würden sich die angegriffenen Regelungen der 2. Schul-Corona-Verordnung über die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in Schulgebäuden oder in und auf allen schulischen Anlagen als mit überwiegender Wahrschein­lichkeit rechtmäßig erweisen.

Folgenabwägung zum Nachteil der Antragsteller

Im Übrigen gehe jedenfalls eine Folgenabwägung zum Nachteil der Antragsteller aus. Insbesondere finde die angegriffene Regelung eine hinreichende Ermäch­ti­gungs­grundlage in § 32 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28 a Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz. Zudem sei die Regelung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, auch unter Berück­sich­tigung der von den Antragstellern in Bezug genommenen wissen­schaft­lichen Studien. Soweit mit der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in die Grundrechte der allgemeinen Handlungs­freiheit (Art. 2 Abs. 2 GG), der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und – unterstellt – der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 1 GG) eingriffen werde, sei dieser Eingriff in Abwägung mit den Grundrechten Dritter, zu deren Schutz die Regelung diene, nämlich dem Schutz von Leben und Gesundheit der von der COVID-19-Erkrankung bedrohten Bevölkerung, zu dem der Staat grundsätzlich verpflichtet sei, gerechtfertigt.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (pm/aw)

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