Oberverwaltungsgericht Lüneburg Urteil24.05.2022
Stadt darf Spielgerätesteuer von von 18 % auf 22 % erhöhenVergnügungssteuersatzung der Stadt Königslutter am Elm ist wirksam - Satzung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit drei Urteilen Normenkontrollanträge gegen die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene „2. Nachtragssatzung der Satzung der Stadt Königslutter am Elm über die Erhebung von Vergnügungssteuern“ vom 21. Dezember 2017 abgelehnt.
Mit der 2. Nachtragssatzung hat die Stadt Königslutter am Elm den Steuersatz für die in ihrem Gebiet erhobene Spielgerätesteuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit von 18 % auf 22 % des Einspielergebnisses erhöht. Gegen diese Erhöhung haben sich zwei Spielhallenbetreiber (Az. 9 KN 6/18 und 9 KN 7/18) sowie ein gewerblicher Spielgeräteaufsteller (Az. 9 KN 74/18) gewandt, die auf der Grundlage der Satzung zu monatlichen Spielgerätesteuern herangezogen werden.
Erhöhung des Steuersatzes für Spielgeräte rechtmäßig
Das OVG hat die 2. Nachtragssatzung und die damit einhergehende Erhöhung des Steuersatzes für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit auf 22 % des Einspielergebnisses (sog. Bruttokasse) als wirksam angesehen. Die Satzung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere habe der Steuersatz – auch in Kombination mit den weiteren rechtlichen Einschränkungen, denen Spielgerätebetreiber unterlägen – keine erdrosselnde Wirkung und verstoße damit nicht gegen die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes. Dies ergebe sich bereits aus der Bestandsentwicklung der Spielhallen, der gewerblichen Spielgeräteaufsteller und der aufgestellten Geldspielgeräte im Satzungsgebiet, die nach Inkrafttreten der 2. Nachtragssatzung weitgehend konstant geblieben sei. Aber auch aus den vorgelegten Unterlagen zur betriebswirtschaftlichen Situation der jeweiligen Antragsteller gehe eine erdrosselnde Wirkung nicht hervor. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat jeweils nicht zugelassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (pm/ab)