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Dokument-Nr. 31800

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Oberverwaltungsgericht Lüneburg Urteil24.05.2022

Stadt darf Spiel­ge­rä­te­steuer von von 18 % auf 22 % erhöhenVergnügungs­steuer­satzung der Stadt Königslutter am Elm ist wirksam - Satzung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Das Nieder­säch­sische Ober­verwaltungs­gericht hat mit drei Urteilen Normen­kontroll­anträge gegen die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene „2. Nachtrags­satzung der Satzung der Stadt Königslutter am Elm über die Erhebung von Vergnü­gungs­steuern“ vom 21. Dezember 2017 abgelehnt.

Mit der 2. Nachtrags­satzung hat die Stadt Königslutter am Elm den Steuersatz für die in ihrem Gebiet erhobene Spielgerätesteuer für Spielgeräte mit Gewinn­mög­lichkeit von 18 % auf 22 % des Einspiel­er­geb­nisses erhöht. Gegen diese Erhöhung haben sich zwei Spiel­ha­l­len­be­treiber (Az. 9 KN 6/18 und 9 KN 7/18) sowie ein gewerblicher Spiel­ge­rä­teauf­steller (Az. 9 KN 74/18) gewandt, die auf der Grundlage der Satzung zu monatlichen Spiel­ge­rä­te­steuern herangezogen werden.

Erhöhung des Steuersatzes für Spielgeräte rechtmäßig

Das OVG hat die 2. Nachtrags­satzung und die damit einhergehende Erhöhung des Steuersatzes für Spielgeräte mit Gewinn­mög­lichkeit auf 22 % des Einspiel­er­geb­nisses (sog. Bruttokasse) als wirksam angesehen. Die Satzung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere habe der Steuersatz – auch in Kombination mit den weiteren rechtlichen Einschränkungen, denen Spiel­ge­rä­te­be­treiber unterlägen – keine erdrosselnde Wirkung und verstoße damit nicht gegen die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes. Dies ergebe sich bereits aus der Bestand­s­ent­wicklung der Spielhallen, der gewerblichen Spiel­ge­rä­teauf­steller und der aufgestellten Geldspielgeräte im Satzungsgebiet, die nach Inkrafttreten der 2. Nachtrags­satzung weitgehend konstant geblieben sei. Aber auch aus den vorgelegten Unterlagen zur betrie­bs­wirt­schaft­lichen Situation der jeweiligen Antragsteller gehe eine erdrosselnde Wirkung nicht hervor. Die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat der Senat jeweils nicht zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (pm/ab)

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