21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 24368

Drucken
Beschluss23.04.2015Oberverwaltungsgericht Lüneburg8 PA 75/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DÖV 2015, 626Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), Jahrgang: 2015, Seite: 626
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss01.04.2015, 7 A 1000/15
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss23.04.2015

Unter­su­chungs­a­n­ordnung aufgrund Zweifel an gesund­heit­licher Eignung eines Arztes isoliert nicht anfechtbarAnfechtbarkeit der Anordnung zum Ruhen der Approbation

Wird gegenüber einem Arzt eine ärztliche Untersuchung angeordnet, weil Zweifel an seiner gesund­heit­lichen Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs bestehen, kann diese Anordnung nicht isoliert angefochten werden. Eine Anfechtbarkeit besteht insofern nur für die sich eventuell anschließende Anordnung zum Ruhen der Approbation gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Bunde­s­ärz­te­o­rdnung. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Lüneburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Da bei einer Ärztin Zweifel bestanden, ob sie gesundheitlich in der Lage war den Beruf als Arzt auszuüben, ordnete die zuständige Bezirks­re­gierung Weser-Ems zunächst eine amts- oder fachärztliche Untersuchung der Ärztin an. Je nach Ausgang dieser Untersuchung wollte die Bezirks­re­gierung über das Ruhen der Approbation entscheiden. Die Ärztin hielt die Anordnung zur ärztlichen Untersuchung für nicht rechtens und beabsichtigte daher gegen die Anordnung gerichtlich vorzugehen. Zuvor beantragte sie jedoch die Bewilligung von Prozess­kos­tenhilfe. Das Verwal­tungs­gericht Oldenburg lehnte den Antrag ab. Dagegen richtete sich die Rechts­be­schwerde der Ärztin.

Keine Bewilligung von Prozess­kos­tenhilfe

Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechts­be­schwerde der Ärztin zurück. Prozess­kos­tenhilfe könne nur bewilligt werden, wenn die Rechts­ver­folgung der Ärztin Aussicht auf Erfolg habe. Dies sei aber zu verneinen.

Unzulässige isolierte Anfechtung der Anordnung

Der Rechts­ver­folgung der Ärztin fehle es an der erforderlichen Erfolgsaussicht, so das Oberver­wal­tungs­gericht, da eine Klage gegen die Anordnung zur ärztlichen Untersuchung gemäß § 44 a der Verwal­tungs­ge­richts­ordnung (VwGO) unzulässig sei. Denn die Anordnung stelle lediglich eine behördliche Verfah­rens­handlung dar, die allein der Vorbereitung der nachfolgenden Sachent­scheidung über die Anordnung des Ruhens der Approbation diene. Eine isolierte Anfechtung der Anordnung zur ärztlichen Untersuchung sei daher nicht möglich. Dies gelte auch im Hinblick auf § 44 a Satz 2 VwGO, da die Anordnung zur ärztlichen Untersuchung nicht vollstreckt werden könne.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss24368

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI