Dokument-Nr. 24368
Permalink https://urteile.news/
- DÖV 2015, 626Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), Jahrgang: 2015, Seite: 626
- Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss01.04.2015, 7 A 1000/15
Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss23.04.2015
Untersuchungsanordnung aufgrund Zweifel an gesundheitlicher Eignung eines Arztes isoliert nicht anfechtbarAnfechtbarkeit der Anordnung zum Ruhen der Approbation
Wird gegenüber einem Arzt eine ärztliche Untersuchung angeordnet, weil Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs bestehen, kann diese Anordnung nicht isoliert angefochten werden. Eine Anfechtbarkeit besteht insofern nur für die sich eventuell anschließende Anordnung zum Ruhen der Approbation gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Bundesärzteordnung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Da bei einer Ärztin Zweifel bestanden, ob sie gesundheitlich in der Lage war den Beruf als Arzt auszuüben, ordnete die zuständige Bezirksregierung Weser-Ems zunächst eine amts- oder fachärztliche Untersuchung der Ärztin an. Je nach Ausgang dieser Untersuchung wollte die Bezirksregierung über das Ruhen der Approbation entscheiden. Die Ärztin hielt die Anordnung zur ärztlichen Untersuchung für nicht rechtens und beabsichtigte daher gegen die Anordnung gerichtlich vorzugehen. Zuvor beantragte sie jedoch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht Oldenburg lehnte den Antrag ab. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Ärztin.
Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechtsbeschwerde der Ärztin zurück. Prozesskostenhilfe könne nur bewilligt werden, wenn die Rechtsverfolgung der Ärztin Aussicht auf Erfolg habe. Dies sei aber zu verneinen.
Unzulässige isolierte Anfechtung der Anordnung
Der Rechtsverfolgung der Ärztin fehle es an der erforderlichen Erfolgsaussicht, so das Oberverwaltungsgericht, da eine Klage gegen die Anordnung zur ärztlichen Untersuchung gemäß § 44 a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig sei. Denn die Anordnung stelle lediglich eine behördliche Verfahrenshandlung dar, die allein der Vorbereitung der nachfolgenden Sachentscheidung über die Anordnung des Ruhens der Approbation diene. Eine isolierte Anfechtung der Anordnung zur ärztlichen Untersuchung sei daher nicht möglich. Dies gelte auch im Hinblick auf § 44 a Satz 2 VwGO, da die Anordnung zur ärztlichen Untersuchung nicht vollstreckt werden könne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss24368
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.