21.11.2024
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Dokument-Nr. 31963

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Oberverwaltungsgericht Lüneburg Urteil07.07.2022

NDR darf von Kraftfahrzeug­hersteller Rundfunk­beiträge für Fahrzeuge des Mitar­bei­ter­le­asings erhebenRevision nicht zugelassen

Das Nieder­säch­sischen Ober­verwaltungs­gericht hat die Berufung gegen eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Braunschweig zurückgewiesen, mit der dieses die Klage gegen einen Bescheid abgewiesen hat, mit dem Rundfunk­beiträge für Fahrzeuge des Mitar­bei­ter­le­asings eines Kraftfahrzeug­herstellers festgesetzt werden.

Dem Fall lag folgender Dachverhalt zugrunde: Der klagende Kraft­fahr­zeug­her­steller stellt seinen Mitarbeitern von ihm produzierte Fahrzeuge im Wege des Leasings zur privaten Nutzung zur Verfügung. Dabei werden die Fahrzeuge auf den Kraft­fahr­zeug­her­steller zugelassen, Leasinggeberin und Eigentümerin ist aber ein verselb­stän­digtes Tochter­un­ter­nehmen. Der Norddeutsche Rundfunk (NDR) erließ einen Festset­zungs­be­scheid, mit dem er Rundfunk­beiträge für diese Leasing­fahrzeuge fordert. Der Kraft­fahr­zeug­her­steller wendet sich gegen die Beitrags­fest­setzung, weil er der Ansicht ist, dass Rundfunk­beiträge im Rahmen seines Leasingmodells nicht geschuldet würden. Nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts sei die Beitrags­er­hebung nur gerechtfertigt, wenn ein unter­neh­mens­spe­zi­fischer Vorteil aufgrund der Rundfun­k­emp­fangs­mög­lichkeit bestehe, der hier nicht gegeben sei.

Beitragsschuld richtet sich nach Kfz.-Zulassung

Das OVG hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwal­tungs­ge­richts zurückgewiesen. Nach dem Rundfunk­bei­trags­staats­vertrag sei bei beitrags­pflichtigen gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen derjenige Beitrags­schuldner, auf den das Fahrzeug zugelassen sei. Auch liege hier eine gewerbliche Nutzung der Fahrzeuge vor, da der Kraft­fahr­zeug­her­steller eine Pauschale für die Verwaltung der Leasing­fahrzeuge erhalte, die Leasing­mög­lichkeit als Anreiz für seine Mitarbeiter nutze und einen Werbeeffekt erziele.

Prüfung verfas­sungs­recht­licher Rechtfertigung aufgrund eines unter­neh­mens­spe­zi­fischen Vorteils hier nicht notwendig

Aufgrund der gewerblichen Nutzung der Fahrzeuge könne die Festsetzung des Rundfunk­beitrags erfolgen, auch ohne dass eigens geprüft werden müsse, ob im Einzelfall der vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht geforderte unter­neh­mens­spe­zi­fische Vorteil aufgrund der Rundfun­k­emp­fangs­mög­lichkeit bestehe. Denn ein solcher Vorteil rechtfertige zwar die grundsätzliche Regelung über die Beitragspflicht für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge im Rundfunk­bei­trags­staats­vertrag. Mit der dortigen Regelung gehe jedoch eine zulässige Typisierung einher, so dass es ausreichend sei, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift bejaht werden, ohne dass in jedem Einzelfall eine Prüfung der verfas­sungs­recht­lichen Rechtfertigung aufgrund eines unter­neh­mens­spe­zi­fischen Vorteils hinzutreten müsse. Eine Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat der Senat nicht zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (pm/ab)

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