18.10.2024
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Dokument-Nr. 33079

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Beschluss05.07.2023Oberverwaltungsgericht Lüneburg5 ME 44/23
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Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss05.07.2023

Beschwerde in dem Verfahren um die Besetzung der Präsi­den­ten­stelle bei dem Nieder­säch­sischen Ober­verwaltungs­gericht erfolglosAusschluss des ehemaligen Staatssekretärs aus dem Bewer­bungs­ver­fahren war rechtswidrig

Dass Nieder­säch­sischen Ober­verwaltungs­gericht hat die Beschwerde des Nieder­säch­sischen Justiz­mi­nis­teriums gegen die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Hannover, wonach das Nieder­säch­sische Justiz­mi­nis­terium einen ehemaligen Staatssekretär nicht aus dem Bewer­bungs­ver­fahren für die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Nieder­säch­sischen Ober­verwaltungs­gerichts ausschließen darf, zurückgewiesen.

Um die seit November 2022 vakante Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­ge­richts hatten sich der Antragsteller und zwei weitere Personen beworben. Das Nieder­säch­sische Justiz­mi­nis­terium entschied sich, den Antragsteller aus dem Bewerbungsverfahren auszuschließen, weil er sich als ehemaliger Staatssekretär im einstweiligen Ruhestand befindet, und teilte ihm dies mit. Auf den Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz untersagte das Verwal­tungs­gericht Hannover dem Nieder­säch­sischen Justiz­mi­nis­terium, vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Auswah­l­ent­scheidung an den Antragsteller die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­ge­richts zu besetzen.

Ausschluss von „politischen Beamten“ nicht vorgesehen

Die dagegen eingelegte Beschwerde des Nieder­säch­sischen Justiz­mi­nis­teriums hat das Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht nun zurückgewiesen. Der Senat ist zu der Einschätzung gelangt, dass der Ausschluss des Antragstellers aus dem Bewer­bungs­ver­fahren rechtswidrig gewesen ist. Ein Ausschluss von „politischen Beamten“, die nach einem Regie­rungs­wechsel in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden seien, aus dem Stellen­be­set­zungs­ver­fahren gehe aus dem Ausschrei­bungstext und den Verwal­tungs­vor­gängen nicht unmiss­ver­ständlich hervor. Er ergebe sich auch weder aus dem Gesetz noch der verwal­tungs­ge­richt­lichen Rechtsprechung. Danach habe ein solcher Beamter zwar keinen Anspruch auf Rückkehr in sein früheres Dienst­ver­hältnis wie ehemalige Mitglieder des Bundes- oder Landtages oder Ruhestands­beamte, die wieder dienstfähig geworden seien, die Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle sei ihm jedoch nicht verwehrt. Der Beschluss des Senats ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (pm/ab)

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