14.11.2024
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Dokument-Nr. 32177

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Oberverwaltungsgericht Lüneburg Urteil13.09.2022

An Gymnasien tätige Oberstudienräte haben keinen Anspruch auf Gewährung von Anrech­nungs­stundenOberstudienrat scheitert mit Klage auf Reduzierung der Unterrichts­verpflichtung

Das Nieder­säch­sische Ober­verwaltungs­gericht hat die Berufung gegen eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Hannover vom 31. Januar 2019 zurückgewiesen, mit der dieses die Klage eines in Vollzeit an einem Gymnasium beschäftigten Oberstu­di­enrates (Besol­dungs­gruppe A 14) auf Gewährung von zwei sog. Anrech­nungs­stunden abgewiesen hat.

Mit dem Amt des Oberstu­di­enrates an einem Gymnasium sind neben der üblichen Unter­richt­s­tä­tigkeit, die er im gleichen Umfang wie ein Studienrat (Besol­dungs­gruppe A 13) wahrnimmt, sogenannte Funkti­o­ns­aufgaben verbunden. Im Fall des Klägers handelt es sich dabei um die Fachkon­fe­renz­leitung des Faches Latein, die Organisation und Betreuung des Ganztags­an­gebots sowie weitere Aufgaben. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm aus Fürsorgegründen zwei Anrechnungsstunden (und damit eine Reduzierung der Unter­richts­ver­pflichtung) zu gewähren seien, weil er die Woche­n­a­r­beitszeit von 40 Stunden aufgrund seiner umfangreichen Funkti­o­ns­aufgaben deutlich überschreite. Zudem würden Oberstudienräte an Gymnasien in ungerecht­fer­tigter Weise benachteiligt, weil Lehrer, die an anderen Schulformen mit vergleichbaren Funkti­o­ns­aufgaben betraut seien, als Ausgleich hierfür Anrech­nungs­stunden erhielten.

Ausgleich der Mehrbelastungen durch gesteigerte Effizienz und bessere Arbeits­or­ga­ni­sation

Das OVG hat die Berufung des Lehrers gegen das klageabweisende Urteil des Verwal­tungs­ge­richts zurückgewiesen. Bei Inhabern von Beför­de­rung­s­ämtern dürfe der Dienstherr grundsätzlich davon ausgehen, dass sie überschaubare Mehrbelastungen durch eine gesteigerte Effizienz und bessere Arbeits­or­ga­ni­sation ausgleichen könnten. Dass vom Kläger über die durch­schnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden hinaus Zuvielarbeit verlangt werde, habe er nicht hinreichend dargelegt.

Auch kein Verstoß gegen Gleichheitssatz

Auch verletze die derzeitige Rechtslage, nach der die Gewährung von Anrech­nungs­stunden für Oberstudienräte an Gymnasien - anders als etwa an Gesamtschulen - nicht vorgesehen sei, nicht den allgemeinen Gleichheitssatz. Der insoweit maßgeblichen Nieder­säch­sischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen liege ein Gesamt­re­ge­lungs­konzept zugrunde, im Rahmen dessen unter anderem im Hinblick auf die Gewährung von Anrech­nungs­stunden zwischen den verschiedenen Schulformen aus sachlichen Gründen differenziert werde. Eine Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat der Senat nicht zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (pm/ab)

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