Dokument-Nr. 15992
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- NJW 2013, 1547Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 1547
Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss19.03.2013
Auskunftspflicht der Eltern über ihre Einkommensverhältnisse zur Berechnung des BAföG selbst bei nicht bestehenden UnterhaltspflichtenBAföG-Berechnung unabhängig von etwaigen Unterhaltsansprüchen des Auszubildenden
Eltern müssen selbst bei nicht bestehenden Unterhaltspflichten Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse zur Berechnung des BAföG machen. Denn das BAföG wird unabhängig von etwaigen Unterhaltsansprüchen des Auszubildenden berechnet. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall weigerte sich der Vater einer Tochter Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zur Berechnung des BAföG für seine Tochter zu machen. Er war der Meinung, eine solche Auskunftspflicht bestehe nicht, da er nicht mehr unterhaltspflichtig ist.
Auskunftspflicht bestand
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied gegen den Vater. Er habe über seine Einkommensverhältnisse Auskunft erteilen und entsprechende Nachweise vorlegen müssen. Denn diese Angaben und Nachweise seien für die Berechnung des Anspruchs der Tochter auf Ausbildungsförderung erforderlich gewesen, da das Einkommen des Vaters auf den Bedarf der Tochter anzurechnen war (§ 11 Abs. 2 BAföG).
Nichtbestehende Unterhaltspflicht unerheblich
Dabei sei es nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts unerheblich, ob der Vater noch unterhaltspflichtig gewesen sei oder nicht. Denn die Anrechnung des Einkommens der Eltern setze nicht voraus, dass der Auszubildende einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern hat.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)
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