03.12.2024
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Dokument-Nr. 15992

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Beschluss19.03.2013Oberverwaltungsgericht Lüneburg4 PA 52/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2013, 1547Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 1547
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Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss19.03.2013

Auskunfts­pflicht der Eltern über ihre Einkommens­verhältnisse zur Berechnung des BAföG selbst bei nicht bestehenden Unter­halts­pflichtenBAföG-Berechnung unabhängig von etwaigen Unterhalts­ansprüchen des Auszubildenden

Eltern müssen selbst bei nicht bestehenden Unter­halts­pflichten Auskunft über ihre Einkommens­verhältnisse zur Berechnung des BAföG machen. Denn das BAföG wird unabhängig von etwaigen Unterhalts­ansprüchen des Auszubildenden berechnet. Dies hat das Oberver­waltungsgericht Lüneburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall weigerte sich der Vater einer Tochter Auskunft über seine Einkom­mens­ver­hältnisse zur Berechnung des BAföG für seine Tochter zu machen. Er war der Meinung, eine solche Auskunftspflicht bestehe nicht, da er nicht mehr unter­halts­pflichtig ist.

Auskunfts­pflicht bestand

Das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg entschied gegen den Vater. Er habe über seine Einkom­mens­ver­hältnisse Auskunft erteilen und entsprechende Nachweise vorlegen müssen. Denn diese Angaben und Nachweise seien für die Berechnung des Anspruchs der Tochter auf Ausbildungsförderung erforderlich gewesen, da das Einkommen des Vaters auf den Bedarf der Tochter anzurechnen war (§ 11 Abs. 2 BAföG).

Nichtbestehende Unter­halts­pflicht unerheblich

Dabei sei es nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts unerheblich, ob der Vater noch unter­halts­pflichtig gewesen sei oder nicht. Denn die Anrechnung des Einkommens der Eltern setze nicht voraus, dass der Auszubildende einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern hat.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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