21.11.2024
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Dokument-Nr. 29417

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Beschluss30.09.2020Oberverwaltungsgericht Lüneburg4 ME 104/20
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss12.05.2020, 5 B 563/20
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss30.09.2020

Erteilte Baugenehmigung sperrt Erlass einer entge­gen­ste­henden natur­schutz­rechtlichen Unter­sagungs­verfügungBaugenehmigung erteilt umfassende öffentlich-rechtliche Un­bedenklich­keits­bescheinigung

Eine erteilte Baugenehmigung gibt eine umfassende öffentlich-rechtliche Un­bedenklich­keits­bescheinigung ab, so dass der Erlass einer gegenläufigen natur­schutz­rechtlichen Unter­sagungs­verfügung unzulässig ist. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2018 wurde einem Grund­s­tücks­ei­gentümer eine Baugenehmigung zur Errichtung von drei Wohnhäusern erteilt. Die Baumaßnahmen machte es erforderlich eine auf dem Grundstück befindliche Wallhecke zu entfernen. Dagegen wandte sich im August 2019 die zuständige Natur­schutz­behörde mit einer für sofort vollziehbar erklärten Unter­sa­gungs­ver­fügung. Gegen diese Verfügung richtete sich der Antrag auf Eilrechtsschutz des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers. Das Verwal­tungs­gericht Oldenburg wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers.

Rechtswidrige natur­schutz­rechtliche Unter­sa­gungs­ver­fügung

Das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg entschied zu Gunsten des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers. Diesem sei Eilrechtsschutz zu gewähren. Denn die natur­schutz­rechtliche Unter­sa­gungs­ver­fügung erweise sich bei im Eilrechts­ver­fahren maßgeblichen summarische Prüfung als rechtswidrig. Die Natur­schutz­behörde sei nicht befugt gewesen, die Verfügung zu erlassen.

Baugenehmigung sperrt Erlass gegenläufiger natur­schutz­recht­licher Unter­sa­gungs­ver­fügung

Der natur­schutz­recht­lichen Unter­sa­gungs­ver­fügung stehe nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts die Baugenehmigung entgegen. Eine Baugenehmigung treffe im Umfang des von der Bauauf­sichts­behörde im Geneh­mi­gungs­ver­fahren zu prüfenden Rechts eine verbindliche Feststellung, dass das genehmigte Vorhaben mit dem geltenden öffentlichen Recht vereinbar sei. Es gelte die sogenannte Schluss­punkt­theorie, wonach durch die Erteilung einer Baugenehmigung eine umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenk­lich­keits­be­schei­nigung erteilt und der Bau freigegeben werde. Die Berechtigung einer anderen Fachbehörde, die Ausführung des genehmigten Vorhabens wegen eines Verstoßes gegen das von ihr durchzusetzende Fachrecht zu untersagen, sei angesichts der Feststel­lungs­wirkung der Baugenehmigung gesperrt.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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