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- Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss12.05.2020, 5 B 563/20
Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss30.09.2020
Erteilte Baugenehmigung sperrt Erlass einer entgegenstehenden naturschutzrechtlichen UntersagungsverfügungBaugenehmigung erteilt umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
Eine erteilte Baugenehmigung gibt eine umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ab, so dass der Erlass einer gegenläufigen naturschutzrechtlichen Untersagungsverfügung unzulässig ist. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2018 wurde einem Grundstückseigentümer eine Baugenehmigung zur Errichtung von drei Wohnhäusern erteilt. Die Baumaßnahmen machte es erforderlich eine auf dem Grundstück befindliche Wallhecke zu entfernen. Dagegen wandte sich im August 2019 die zuständige Naturschutzbehörde mit einer für sofort vollziehbar erklärten Untersagungsverfügung. Gegen diese Verfügung richtete sich der Antrag auf Eilrechtsschutz des Grundstückseigentümers. Das Verwaltungsgericht Oldenburg wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Grundstückseigentümers.
Rechtswidrige naturschutzrechtliche Untersagungsverfügung
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied zu Gunsten des Grundstückseigentümers. Diesem sei Eilrechtsschutz zu gewähren. Denn die naturschutzrechtliche Untersagungsverfügung erweise sich bei im Eilrechtsverfahren maßgeblichen summarische Prüfung als rechtswidrig. Die Naturschutzbehörde sei nicht befugt gewesen, die Verfügung zu erlassen.
Baugenehmigung sperrt Erlass gegenläufiger naturschutzrechtlicher Untersagungsverfügung
Der naturschutzrechtlichen Untersagungsverfügung stehe nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts die Baugenehmigung entgegen. Eine Baugenehmigung treffe im Umfang des von der Bauaufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren zu prüfenden Rechts eine verbindliche Feststellung, dass das genehmigte Vorhaben mit dem geltenden öffentlichen Recht vereinbar sei. Es gelte die sogenannte Schlusspunkttheorie, wonach durch die Erteilung einer Baugenehmigung eine umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt und der Bau freigegeben werde. Die Berechtigung einer anderen Fachbehörde, die Ausführung des genehmigten Vorhabens wegen eines Verstoßes gegen das von ihr durchzusetzende Fachrecht zu untersagen, sei angesichts der Feststellungswirkung der Baugenehmigung gesperrt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)
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