18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen den Anfang eines Landschaftschutzgebietes.

Dokument-Nr. 30577

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Oberverwaltungsgericht Lüneburg Urteil20.07.2021

Land­schafts­schutz­gebiets­verordnung „Waldgebiete auf dem Hümmling“ des Landkreises Emsland rechtmäßigNormen­kontroll­anträge gegen Landes­schutz­gebiets­verordnung erfolglos

Das Nieder­säch­sischen Ober­verwaltungs­gerichts hat mit drei Urteilen die gegen die Verordnung über das Land­schafts­schutz­gebiet „Waldgebiete auf dem Hümmling“ des Landkreises Emsland vom 19. Februar 2018 gerichteten Normen­kontroll­anträge von insgesamt 45 Antragstellern abgelehnt.

Das Landschaftsschutzgebiet umfasst 32 bewaldete Teilbereiche in der Geestlandschaft des Hümmlings, welche sich nordöstlich der Stadt Meppen und südöstlich der Stadt Papenburg erstreckt. Die unter Schutz gestellten Flächen haben insgesamt eine Größe von rund 12.150 ha und werden forst­wirt­schaftlich genutzt. Der Landkreis Emsland hatte die fraglichen Waldflächen bereits mit einer früheren Landschafts­schutz­ge­biets­ver­ordnung vom 7. Juli 2014 unter Schutz gestellt. Dies war Voraussetzung dafür, dass das Nieder­säch­sische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz den Hümmling im Jahr 2015 zum Naturpark erklärt hat. Der Senat hat die Landschafts­schutz­ge­biets­ver­ordnung vom 7. Juli 2014 jedoch in zwei Normen­kon­troll­ver­fahren mit Urteilen vom 19. Juli 2017 aufgrund eines formellen Fehlers bei der Bekanntmachung für unwirksam erklärt.

Waldbesitzer gingen gegen Schutz­ver­ordnung vor

Gegen die nach einer Wiederholung des Verfahrens vom Landkreis Emsland beschlossene erneute Landschafts­schutz­ge­biets­ver­ordnung vom 19. Februar 2018 haben sich die Antragsteller, die Eigentümer von unter Schutz gestellten Waldflächen sind, gewandt. Sie haben unter anderem geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für eine Unter­schutz­stellung nicht gegeben seien, veraltetes Kartenmaterial verwendet worden sei und einzelne Flächen nicht in das Landschafts­schutz­gebiet hätten einbezogen werden dürfen.

Voraussetzungen für Ausweisung als Landschafts­schutz­gebiet erfüllt

Den Einwänden der Antragsteller ist der Senat nicht gefolgt. Die Voraussetzungen für eine Ausweisung als Landschafts­schutz­gebiet lägen vor, weil der Hümmling ein charak­te­ris­tisches Landschaftsbild ausweise, welches maßgeblich von den unter Landschafts­schutz gestellten Wäldern geprägt sei. Das für die Bestimmung der einzelnen Teilgebiete des Landschafts­schutz­ge­bietes verwendete Kartenmaterial auf Basis eines mittlerweile nicht mehr fortgeführten Kartenwerkes des Landesamtes für Geoinformation und Landes­ver­messung Niedersachsen entspreche den zum Zeitpunkt der Unter­schutz­stellung gegebenen Landschafts­ver­hält­nissen noch in ausreichender Weise.

Kein Verstoß gegen den Gleich­heits­grundsatz

Eine gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßende Praxis des Antragsgegners bei der Einbeziehung bzw. Auslassung von Waldflächen in den unter Schutz gestellten Bereich könne nicht festgestellt werden. Zudem seien die in der Verordnung aufgestellten einzelnen Verbote nicht zu beanstanden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (pm/aw)

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