21.11.2024
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Dokument-Nr. 29047

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Beschluss27.03.2019Oberverwaltungsgericht Lüneburg2 ME 729/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2019, 1625Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 1625
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Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss04.10.2018, 6 B 5868/18
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss27.03.2019

Keine Beförderung von Schülern der Sekundarstufe 1 mit Mietwagen bei Schulwegzeit von 60 MinutenSchulwegzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln von bis 90 Minuten zumutbar

Braucht ein Schüler der Sekundarstufe 1 mit den öffentlichen Verkehrsmitteln 60 Minuten zur Schule und wieder zurück, so besteht für den Träger der Schüler­be­för­derung keine Pflicht zur Übernahme der Kosten für einen Mietwagen. Eine Schulwegzeit von bis zu 90 Minuten sind Schülern der Sekundarstufe 1 zumutbar. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem in Niedersachsen lebenden zwölfjährigen Schüler war es aus pädagogischen Gründen gestattet, eine weiter von seinem Wohnort entfernte Schule zu besuchen. Dies brachte aber mit sich, dass der Schüler mit den öffentlichen Verkehrsmitteln 60 Minuten zur Schule und wieder zurück brauchte. Für den Schulweg wurde ihm vom Träger der Schüler­be­för­derung eine Fahrkarte bereitgestellt. Die Mutter des Schülers hielt die Fahrzeit aber für unzumutbar. Sie gab an, dass ihr Sohn den Schulweg nicht allein bewältigen könne. Sie verlangte daher die Übernahme der Kosten für einen Mietwagen. Da der Träger dies weiterhin ablehnte, stellte sie einen Eilantrag beim Verwal­tungs­gericht Hannover.

Verwal­tungs­gericht lehnte Eilantrag ab

Das Verwal­tungs­gericht Hannover lehnte den Eilantrag ab. Dem Schüler sei seiner Auffassung nach die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Mutter.

Oberver­wal­tungs­gericht verneinte ebenfalls Anspruch auf Kostenübernahme für Mietwagen

Das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Die Mutter des Schülers habe keinen Anspruch auf Kostenübernahme für einen Mietwagen zur Schüler­be­för­derung. Ein solcher Anspruch würde nur bestehen, wenn die Beförderung mit Hilfe öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Regelung des § 114 Abs. 1 Satz 2 des Schulgesetzes Niedersachsen mit unzumutbaren Bedingungen für den Schüler verbunden wäre. Dies sei hier nicht der Fall.

Zumutbare Schulwegzeit für Schüler der Sekundarstufe 1 von bis zu 90 Minuten

Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe 1 sei für den reinen Schulweg in eine Richtung eine Schulwegzeit von bis zu 90 Minuten zumutbar, so das Oberver­wal­tungs­gericht. Wartezeiten an Haltestellen und auf dem Schulgelände bleiben dabei unberück­sichtigt. Die Zeit werde hier nicht überschritten.

Keine Pflicht zur individuellen Betreuung bzw. Begleitung von Schülern

Soweit die Mutter des Schülers anführte, ihr Sohn könne den Schulweg nicht allein bewältigen, hielt das Oberver­wal­tungs­gericht dies für unbeachtlich. Denn der Träger der Schüler­be­för­derung schulde allein die Beförderung zur Schule unter zumutbaren Bedingungen, nicht aber eine darüber­hin­aus­gehende individuelle Betreuung bzw. Begleitung von Schülern.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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