Dokument-Nr. 29047
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- NJW 2019, 1625Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 1625
- Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss04.10.2018, 6 B 5868/18
Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss27.03.2019
Keine Beförderung von Schülern der Sekundarstufe 1 mit Mietwagen bei Schulwegzeit von 60 MinutenSchulwegzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln von bis 90 Minuten zumutbar
Braucht ein Schüler der Sekundarstufe 1 mit den öffentlichen Verkehrsmitteln 60 Minuten zur Schule und wieder zurück, so besteht für den Träger der Schülerbeförderung keine Pflicht zur Übernahme der Kosten für einen Mietwagen. Eine Schulwegzeit von bis zu 90 Minuten sind Schülern der Sekundarstufe 1 zumutbar. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem in Niedersachsen lebenden zwölfjährigen Schüler war es aus pädagogischen Gründen gestattet, eine weiter von seinem Wohnort entfernte Schule zu besuchen. Dies brachte aber mit sich, dass der Schüler mit den öffentlichen Verkehrsmitteln 60 Minuten zur Schule und wieder zurück brauchte. Für den Schulweg wurde ihm vom Träger der Schülerbeförderung eine Fahrkarte bereitgestellt. Die Mutter des Schülers hielt die Fahrzeit aber für unzumutbar. Sie gab an, dass ihr Sohn den Schulweg nicht allein bewältigen könne. Sie verlangte daher die Übernahme der Kosten für einen Mietwagen. Da der Träger dies weiterhin ablehnte, stellte sie einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Hannover.
Verwaltungsgericht lehnte Eilantrag ab
Das Verwaltungsgericht Hannover lehnte den Eilantrag ab. Dem Schüler sei seiner Auffassung nach die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Mutter.
Oberverwaltungsgericht verneinte ebenfalls Anspruch auf Kostenübernahme für Mietwagen
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Mutter des Schülers habe keinen Anspruch auf Kostenübernahme für einen Mietwagen zur Schülerbeförderung. Ein solcher Anspruch würde nur bestehen, wenn die Beförderung mit Hilfe öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Regelung des § 114 Abs. 1 Satz 2 des Schulgesetzes Niedersachsen mit unzumutbaren Bedingungen für den Schüler verbunden wäre. Dies sei hier nicht der Fall.
Zumutbare Schulwegzeit für Schüler der Sekundarstufe 1 von bis zu 90 Minuten
Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe 1 sei für den reinen Schulweg in eine Richtung eine Schulwegzeit von bis zu 90 Minuten zumutbar, so das Oberverwaltungsgericht. Wartezeiten an Haltestellen und auf dem Schulgelände bleiben dabei unberücksichtigt. Die Zeit werde hier nicht überschritten.
Keine Pflicht zur individuellen Betreuung bzw. Begleitung von Schülern
Soweit die Mutter des Schülers anführte, ihr Sohn könne den Schulweg nicht allein bewältigen, hielt das Oberverwaltungsgericht dies für unbeachtlich. Denn der Träger der Schülerbeförderung schulde allein die Beförderung zur Schule unter zumutbaren Bedingungen, nicht aber eine darüberhinausgehende individuelle Betreuung bzw. Begleitung von Schülern.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)
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