21.11.2024
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Dokument-Nr. 29612

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Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss15.12.2020

Maskenpflicht im Schulunterricht kann auch inziden­zu­nab­hängig angeordnet werdenAnordnung voraussichtlich rechtmäßig

Das Nieder­säch­sische Ober­verwaltungs­gerichts hat mit Eilbeschluss entschieden, dass der Landkreis Helmstedt als Infektions­schutz­behörde berechtigt ist, für sein Kreisgebiet eine über die Regelungen der Nieder­säch­sischen Corona-Verordnung hinausgehende Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Schulunterricht anzuordnen, die nicht erst bei Erreichen eines Schwellenwertes von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) eingreift.

Die zwei Antragsteller, Schüler eines Gymnasiums im Landkreis Helmstedt, haben sich vor dem Verwal­tungs­gericht Braunschweig dagegen gewehrt, im Schulunterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen zu müssen. Ihren entsprechenden Eilantrag hat das Verwal­tungs­gericht mit Beschluss abgelehnt. Die dagegen von den Antragstellern erhobene Beschwerde hat das OVG zurückgewiesen.

OVG: Anordnung voraussichtlich rechtmäßig

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass sowohl die in der Nieder­säch­sischen Corona-Verordnung angeordnete Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Schulunterricht der Sekund­a­r­be­reiche I und II ab Erreichen einer 7-Tages-Inzidenz von 50 als auch die vom Landkreis Helmstedt in einer Allge­mein­ver­fügung angeordnete, inziden­zu­nab­hängige Maskenpflicht im Schulunterricht vor dem Hintergrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie voraussichtlich als rechtmäßig anzusehen seien.

Einwände zur Eignung der Maskenpflicht zum Schutz vor Ansteckungen nicht überzeugend

Die Einwände der Antragsteller gegen die nach den Vorgaben des Robert-Koch-Institutes erfolgende Ermittlung des Inzidenzwertes, die generelle Rechtfertigung von Schutzmaßnahmen gegen Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie gegen die Eignung von Mund-Nasen-Bedeckungen zum Schutz vor einer Ansteckung überzeugten nicht.

Voraussetzungen zur Befreiung von der Maskenpflicht nicht erfüllt

Auch den von den Antragstellern angeführten Gesund­heits­be­denken beim Tragen von Masken folgte das Gericht nicht. Es bestünde die Möglichkeit, sich bei gesund­heit­lichen Beein­träch­ti­gungen oder Vorerkrankungen, die zu einer Unzumutbarkeit des Maskentragens führten, von der Maskenpflicht im Schulunterricht befreien zu lassen. Die diesbezüglichen Voraussetzungen, insbesondere die Vorlage eines anfor­de­rungs­ge­rechten ärztlichen Attestes, hätten die Antragstellern jedoch nicht erfüllt.

Quelle: Oberlandesgericht Lüneburg, ra-online (pm/ab)

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