14.12.2024
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Dokument-Nr. 33958

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Oberverwaltungsgericht Lüneburg Urteil30.04.2024

Klage gegen Aberkennung des Zweiten Juristischen Staatsexamens erfolgreichTäuschung nicht nachweisbar

Das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg hat einen Bescheid aufgehoben, durch den das Zweite Juristische Staatsexamen der Klägerin für nicht bestanden erklärt wurde.

Die Klägerin bestand im Juni 2013 ihr Zweites Juristisches Staatsexamen beim Landes­jus­tiz­prü­fungsamt in Celle. Mit Bescheid vom 21. April 2015 erklärte dieses dann ihre Staatsprüfung für nicht bestanden. Ihr wurde vorgeworfen, Klausur­mus­ter­lö­sungen bei einem als Repetitor tätigen Rechtsanwalt gekauft zu haben. Der Rechtsanwalt soll die Musterlösungen wiederum von einem ehemaligen nieder­säch­sischen Richter erhalten haben, der zwischen 2011 und 2014 an das Landes­jus­tiz­prü­fungsamt abgeordnet und als Abtei­lungs­leiter eingesetzt war. Die gegen die Aberkennung ihres Staatsexamens gerichtete Klage der Klägerin hat das VG Lüneburg abgewiesen.

Kein Nachweis, dass Klägerin die Lösungen vorab kannte

Auf die Berufung der Klägerin hat das OVG den Bescheid aufgehoben. Eine Täuschung der Klägerin sei nicht nachweisbar. Zwar lägen Überein­stim­mungen der Klausuren mit den amtlichen Prüfvermerken vor. Dies genüge für sich genommen jedoch nicht, um von einer Kenntnis der Lösungsskizze durch die Klägerin ausgehen zu können. Bei guten Examens­kan­didaten sei gerade zu erwarten, dass ihre Ausführungen dem Lösungsvermerk nahekommen. Auch lägen keine umfangreichen Überein­stim­mungen vor. Der in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge habe zudem bekundet, keine Lösungen an sie weitergegeben zu haben. Auch die Klägerin habe ausgeführt, keine Musterlösungen für die Klausuren erhalten zu haben. Insoweit lasse sich nicht nachweisen, dass ihr die amtlichen Lösungen bekannt gewesen seien. Das OVG hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (pm/ab)

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