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- Verwaltungsgericht Stade, Beschluss21.11.2022, 4 A 639/22
Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss15.12.2022
Kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bei bloßer räumlicher Trennung der Eheleute aufgrund AuslandsaufenthaltsKeine Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft
Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht nicht, wenn die Eheleute lediglich deswegen räumlich getrennt leben, weil einer der Eheleute sich im Ausland aufhält. In diesem Fall ist die eheliche Lebensgemeinschaft nicht gemäß § 1567 Abs. 1 BGB aufgehoben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Kindesmutter für den Zeitraum August 2019 bis Oktober 2020 Unterhaltsvorschuss erhalten. Sie begründete dies damit, dass sie in der Zeit von ihrem Ehemann getrennt gelebt habe. Die Eheleute hatten im Juli 2019 im Libanon geheiratet. Im Oktober 2020 ist der Ehemann nach Deutschland zu seiner Ehefrau gezogen. Die zuständige Behörde sah darin aber keine Trennung und verlangte die Rückzahlung des geleisteten Unterhaltsvorschusses. Um sich gegen die Rückforderung gerichtlich zur Wehr setzen zu können, beantragte die Kindesmutter Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht Stade lehnte dies ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Kindesmutter.
Anspruch auf Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Prozesskostenhilfe sei nicht zu gewähren, da die Klage gegen den Bescheid zur Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses keine Aussicht auf Erfolg hätte. Der Anspruch auf Rückzahlung bestehe.
Keine Trennung der Eheleute wegen Auslandsaufenthalts
Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts habe keine Trennung der Eheleute im Sinne von § 1567 Abs. 1 BGB vorgelegen. Nach der Vorschrift leben die Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Zwar hat es hier wegen des Auslandsaufenthalts des Ehemanns an der häuslichen Gemeinschaft gefehlt. Die Eheleute haben aber die Herstellung der häuslichen Gemeinschaft gewollt. Das Nichtzusammenleben habe nur vorübergehend sein sollen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)
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