21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 32638

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Beschluss15.12.2022Oberverwaltungsgericht Lüneburg14 PA 359/22
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Stade, Beschluss21.11.2022, 4 A 639/22
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Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss15.12.2022

Kein Anspruch auf Unter­halts­vor­schuss bei bloßer räumlicher Trennung der Eheleute aufgrund Ausland­s­auf­enthaltsKeine Aufhebung der ehelichen Lebens­ge­mein­schaft

Ein Anspruch auf Unter­halts­vor­schuss besteht nicht, wenn die Eheleute lediglich deswegen räumlich getrennt leben, weil einer der Eheleute sich im Ausland aufhält. In diesem Fall ist die eheliche Lebens­ge­mein­schaft nicht gemäß § 1567 Abs. 1 BGB aufgehoben. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Kindesmutter für den Zeitraum August 2019 bis Oktober 2020 Unterhaltsvorschuss erhalten. Sie begründete dies damit, dass sie in der Zeit von ihrem Ehemann getrennt gelebt habe. Die Eheleute hatten im Juli 2019 im Libanon geheiratet. Im Oktober 2020 ist der Ehemann nach Deutschland zu seiner Ehefrau gezogen. Die zuständige Behörde sah darin aber keine Trennung und verlangte die Rückzahlung des geleisteten Unter­halts­vor­schusses. Um sich gegen die Rückforderung gerichtlich zur Wehr setzen zu können, beantragte die Kindesmutter Prozess­kos­tenhilfe. Das Verwal­tungs­gericht Stade lehnte dies ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Kindesmutter.

Anspruch auf Rückzahlung des Unter­halts­vor­schusses

Das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Prozess­kos­tenhilfe sei nicht zu gewähren, da die Klage gegen den Bescheid zur Rückzahlung des Unter­halts­vor­schusses keine Aussicht auf Erfolg hätte. Der Anspruch auf Rückzahlung bestehe.

Keine Trennung der Eheleute wegen Ausland­s­auf­enthalts

Nach Ansicht des Oberver­wal­tungs­ge­richts habe keine Trennung der Eheleute im Sinne von § 1567 Abs. 1 BGB vorgelegen. Nach der Vorschrift leben die Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebens­ge­mein­schaft ablehnt. Zwar hat es hier wegen des Ausland­s­auf­enthalts des Ehemanns an der häuslichen Gemeinschaft gefehlt. Die Eheleute haben aber die Herstellung der häuslichen Gemeinschaft gewollt. Das Nicht­zu­sam­menleben habe nur vorübergehend sein sollen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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