21.11.2024
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Dokument-Nr. 33425

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Beschluss21.08.2023Oberverwaltungsgericht Lüneburg14 ME 61/23
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss28.04.2023, 4 A 97/23
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss21.08.2023

Kinder­si­cherheit von elektronischen Einweg-Zigaretten erfordert keinen Schutz gegen InhalierenErfordernis des Schutzes vor Hautkontakt und Verschlucken der nikotinhaltigen Flüssigkeit

Kindersicher im Sinne von § 14 Abs. 3 TabakerzG meint bei elektronischen Einweg-Zigaretten keinen Schutz vor dem Inhalieren, sondern vor dem Verschlucken der nikotinhaltigen Flüssigkeit und dem Hautkontakt. Entsprechende Produkte müssen also über keine Schutz­vor­rich­tungen verfügen, um Kinder vor dem Inhalieren zu schützen. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2023 wurde einem in Niedersachsen ansässigen Händler von elektronischen Einweg-Zigaretten mit sofortiger Wirkung untersagt, diese in den Verkehr zu bringen. Begründet wurde dies damit, dass die Produkte nicht kindersicher im Sinne von § 14 Abs. 3 TabakerzG seien, da sie über keine Schutz­vor­rich­tungen verfügten, um das Inhalieren durch Kinder zu verhindern. Der Händler beantragte Eilrechtsschutz

Verwal­tungs­gericht lehnte Eilantrag ab

Das Verwal­tungs­gericht Göttingen lehnte den Eilantrag ab. Es hielt die elektronischen Einweg-Zigaretten ebenfalls für nicht kindersicher. Der Begriff "kindersicher" beziehe sich nach seiner Auffassung nicht nur auf Risiken durch Hautkontakt oder Verschlucken der nikotinhaltigen Flüssigkeit, sondern auch auf die Verwendung durch Inhalieren. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Händlers.

Oberver­wal­tungs­gericht bejaht Kinder­si­cherheit der E-Zigaretten

Das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg entschied zu Gunsten des Händlers. Die Annahme, eine E-Zigarette sei nur kindersicher im Sinne von § 14 TabakerzG, wenn durch die bauliche Beschaffenheit in Form von kinder­ge­si­cherten Verschlüssen und Öffnungs­me­cha­nismen sichergestellt sei, dass das in den E-Zigaretten enthaltene giftige Nikotin und andere Schadstoffe von Kindern nicht inhaliert werden könne, sei unzutreffend.

Kein Erfordernis von Schutz­vor­rich­tungen gegen Inhalieren

Es sei zu beachten, so das Oberver­wal­tungs­gericht, dass nicht jede denkbare Gefahr für Kinder im Zusammenhang mit der Existenz von Einweg-E-Zigaretten durch den Einsatz bestimmter Schutz­vor­rich­tungen begegnet werden könne. So sei etwa auch der Konsum normaler Zigaretten gesund­heits­schädlich. Gleichwohl werden kinder­ge­si­cherte Verschlüsse für Zigaret­ten­schachteln zur Verhinderung des Konsums durch Kinder nicht ernsthaft diskutiert.

Schutz vor Hautkontakt und Verschlucken der nikotinhaltigen Flüssigkeit

Nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts beziehe sich der Begriff "kindersicher" nur auf Risiken durch Hautkontakt oder Verschlucken der nikotinhaltigen Flüssigkeit.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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