21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss15.12.2023

Anspruch auf Übernahme von Taxi-Kosten für Schüler mit Asperger-SyndromUnmöglichkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Ist es für einen Schüler mit Asperger-Syndrom nicht möglich zum Erreichen der Schule die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen, steht ihm ein Anspruch auf Übernahme der Taxi-Kosten zu. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein unter dem Asperger-Syndrom leidender Schüler besuchte ein Gymnasium in Niedersachsen. Nachdem die zuständige Behörde die Kosten für eine Einzelbeförderung des Schülers zur Schule seit dem Jahr 2021 übernommen hatte, verweigerte sie ab dem Jahr 2023 die Kostenübernahme. Der Schüler gab an, keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen zu können und beantragte daher Eilrechtsschutz. Er leide durch große Menschenmassen an Overloads und Meltdowns. Er fühle Gelähmtheit und Panikattacken, wenn Personen neben ihm sitzen oder ihn nicht durchlassen. Dies werde durch Gerüche und laute Geräusche verstärkt. Er habe Angst vor Menschen, die Kontakt zu ihm suchen. Mehrere Versuche die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen haben aufgrund von Weinkrämpfen, Luftnot und Brechreiz abgebrochen werden müssen. Die Erklärungen wurden durch eine fachärztliche Stellungnahme gestützt. Das Verwal­tungs­gericht Lüneburg wies den Eilantrag dennoch zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Schülers.

Anspruch auf Übernahme der Kosten für Einzel­be­för­derung zur Schule

Das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg entschied zu Gunsten des Schülers. Ihm stehe ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Einzel­be­för­derung zur Schule zu. Aus den Erklärungen und der fachärztlichen Stellungnahme erhebe sich ein nachvoll­ziehbares und schlüssiges Bild der Teilha­be­be­ein­träch­tigung. Dem sei die Behörde nicht substantiiert entge­gen­ge­treten. Dabei sei zu beachten gewesen, dass dem Schüler über zwei Schuljahre hinweg die Kostenübernahme zugesprochen wurde. Die Behörde habe nicht plausibel erklären können, warum die von ihr selbst seinerzeit festgestellte Teilha­be­be­ein­träch­tigung nunmehr entfallen sein soll.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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