18.10.2024
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Dokument-Nr. 31897

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Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss31.05.2022

Abwesenheit von über 10 Stunden begründet Anspruch auf Erstattung von Übernach­tungs­kosten ehrenamtlicher RichterBegrenzung des Er­stattungs­anspruchs auf 70 €

Sind ehrenamtliche Richter über 10 Stunden abwesend, so steht ihnen ein Anspruch auf Erstattung der Übernach­tungs­kosten zu. Der Anspruch ist aber begrenzt auf 70 €. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall machte eine ehrenamtliche Richterin die Kosten einer Übernachtung im Zusammenhang mit einer Verhandlung vor dem Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg im Mai 2021 geltend. Die Verhandlung dauerte viereinhalb Stunden. Für die An- und Abreise vom Wohnort zum Ort der Verhandlung benötigte die Richterin unter Berück­sich­tigung eines Zeitaufschlags für Verkehrs­be­hin­de­rungen sowie einer kurzen Erholungspause sechseinhalb Stunden.

Anspruch auf Erstattung der Übernach­tungs­kosten in Höhe von höchstens 70 €

Das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg entschied, dass die ehrenamtliche Richterin Übernachtungskosten in Höhe von höchstens 70 € erstattet verlangen könne. Die Richterin sei für die Verhandlung insgesamt elf Stunden abwesend gewesen. Damit sei die von § 15 Abs. 2 Satz 3 JVEG zugrunde gelegte maximale Dauer der Heranziehung übertroffen worden, so dass die Kosten einer Übernachtung dem Grunde nach zu erstatten seien. Dabei sei unerheblich, ob die Richterin diese Möglichkeit nutzte, um am Vortag des Sitzungstages anzureisen oder aber, um an Tag nach dem Sitzungstag abzureisen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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