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Dokument-Nr. 26730

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Beschluss07.09.2017Oberverwaltungsgericht Lüneburg12 ME 249/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NVwZ 2018, 349Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 2018, Seite: 349
  • zfs 2017, 660Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2017, Seite: 660
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss21.12.2016, 1 B 142/16
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss07.09.2017

Anfechtbarkeit eines Verkehrs­zeichens setzt dessen Bekanntgabe durch Aufstellung vorausBloße Anordnung zur Aufstellung eines Verkehrs­zeichens stellt keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar

Ordnet die Straßen­verkehrs­behörde die Aufstellung eines Verkehrs­zeichens an, liegt darin noch kein anfechtbarer Verwaltungsakt. Vielmehr ist die Bekanntgabe des Verkehrs­zeichens durch Aufstellung für eine Anfechtbarkeit erforderlich. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall ordnete eine Straßen­ver­kehrs­behörde im September 2016 die Vollsperrung einer Brücke aus den 70er Jahren an. Hintergrund dessen war die mangelnde Tragfähigkeit der Brücke. Da über die Brücke ein erheblicher Teil des Anlie­fe­rungs­verkehrs für einen Rangierbahnhof vorgenommen wurde, klagte die Eigentümerin des Bahnhofs gegen die geplante Vollsperrung der Brücke. Dabei kam es unter anderem darauf an, ob überhaupt ein wirksamer Verwaltungsakt vorlag, der angefochten werden kann.

Verwal­tungs­gericht hielt Anfech­tungsklage für zulässig

Das Verwal­tungs­gericht Lüneburg hielt die Anfech­tungsklage für zulässig. Das Verbot des Befahrens der Brücke für Fahrzeuge aller Art nach dem Verkehrszeichen Nr. 250 sei ein Verwaltungsakt in Form einer Allge­mein­ver­fügung im Sinne von § 35 Satz 2 des Verwal­tungs­ver­fah­rens­ge­setzes. Das Verbot entstehe bereits durch die Anordnung der Straßen­ver­kehrs­behörde.

Oberver­wal­tungs­gericht verneint Vorliegen eines Verwaltungsakts

Das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg verneint dagegen das Vorliegen eines anfechtbaren Verwaltungsakts, da die geplante Vollsperrung der Brücke noch nicht wirksam bekanntgegeben worden sei. Zwar entstehe das hier verfügte Verbot zur Befahrung der Brücke bereits durch die Anordnung der Straßen­ver­kehrs­behörde. Allein die Entstehung des Verbots reiche jedoch nicht aus, um von einem anfechtbaren Verwaltungsakt auszugehen. Hierzu bedürfe es vielmehr grundsätzlich noch der Bekanntgabe der Anordnung durch Aufstellung eines entsprechenden Verkehrs­zeichens. Es könne aber in einem solchen Fall ein vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 der Verwal­tungs­ge­richts­ordnung bestehen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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