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- NVwZ 2018, 349Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 2018, Seite: 349
- zfs 2017, 660Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2017, Seite: 660
- Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss21.12.2016, 1 B 142/16
Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss07.09.2017
Anfechtbarkeit eines Verkehrszeichens setzt dessen Bekanntgabe durch Aufstellung vorausBloße Anordnung zur Aufstellung eines Verkehrszeichens stellt keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar
Ordnet die Straßenverkehrsbehörde die Aufstellung eines Verkehrszeichens an, liegt darin noch kein anfechtbarer Verwaltungsakt. Vielmehr ist die Bekanntgabe des Verkehrszeichens durch Aufstellung für eine Anfechtbarkeit erforderlich. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall ordnete eine Straßenverkehrsbehörde im September 2016 die Vollsperrung einer Brücke aus den 70er Jahren an. Hintergrund dessen war die mangelnde Tragfähigkeit der Brücke. Da über die Brücke ein erheblicher Teil des Anlieferungsverkehrs für einen Rangierbahnhof vorgenommen wurde, klagte die Eigentümerin des Bahnhofs gegen die geplante Vollsperrung der Brücke. Dabei kam es unter anderem darauf an, ob überhaupt ein wirksamer Verwaltungsakt vorlag, der angefochten werden kann.
Verwaltungsgericht hielt Anfechtungsklage für zulässig
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hielt die Anfechtungsklage für zulässig. Das Verbot des Befahrens der Brücke für Fahrzeuge aller Art nach dem Verkehrszeichen Nr. 250 sei ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das Verbot entstehe bereits durch die Anordnung der Straßenverkehrsbehörde.
Oberverwaltungsgericht verneint Vorliegen eines Verwaltungsakts
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg verneint dagegen das Vorliegen eines anfechtbaren Verwaltungsakts, da die geplante Vollsperrung der Brücke noch nicht wirksam bekanntgegeben worden sei. Zwar entstehe das hier verfügte Verbot zur Befahrung der Brücke bereits durch die Anordnung der Straßenverkehrsbehörde. Allein die Entstehung des Verbots reiche jedoch nicht aus, um von einem anfechtbaren Verwaltungsakt auszugehen. Hierzu bedürfe es vielmehr grundsätzlich noch der Bekanntgabe der Anordnung durch Aufstellung eines entsprechenden Verkehrszeichens. Es könne aber in einem solchen Fall ein vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung bestehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)
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