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Sie sehen ein Frachtschiff im Hamburger Hafen.

Dokument-Nr. 23748

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Urteil06.11.2014Oberverwaltungsgericht Lüneburg12 LC 252/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DÖV 2015, 260Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), Jahrgang: 2015, Seite: 260
  • zfs 2015, 120Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 120
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil22.10.2013, 7 A 1849/13
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Lüneburg Urteil06.11.2014

Entziehung des Sport­boot­führer­scheins bei einmaliger Trunken­heitsfahrt mit 2,17 Promille unzulässigErfor­der­lichkeit einer mehrfachen Alkoholfahrt

Für die Entziehung des Sport­boot­führer­scheins gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1a der Verordnung über die Eignung und Befähigung zum Führen von Sportbooten auf den See­schiff­fahrts­straßen (SportBootFSV) genügt nicht eine einmalige Trunken­heitsfahrt mit 2,17 Promille. Vielmehr ist eine mehrfache Alkoholfahrt erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Lüneburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Besitzer einer Segelyacht wurde im Juni 2012 dabei ertappt, wie er unter Alkoholeinfluss sein Boot auf der Ostsee steuerte. Bei ihm wurde eine Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von 2,17 Promille festgestellt. Die zuständige Behörde entzog ihm daraufhin gestützt auf § 8 Abs. 2 Nr. 1a SportBootFSV mit sofortiger Wirkung den Sport­boot­füh­rer­schein. Er habe sich als unzuverlässig zum Führen eines Sportboots erwiesen, da er unter erheblicher Einwirkung berauschender Mittel ein Sportboot geführt habe. Es könne in diesem Zusammenhang der Grenzwert von 1,1 Promille aus dem Straßen­ver­kehrsrecht herangezogen werden. Gegen diese Entscheidung erhob der Bootsbesitzer nach erfolglosem Widerspruch Klage.

Verwal­tungs­gericht gab Klage statt

Das Verwal­tungs­gericht Oldenburg gab der Klage statt. Der Entzug des Sport­boot­füh­rer­scheins habe nicht auf § 8 Abs. 2 Nr. 1a SportBootFSV gestützt werden können, da diese Vorschrift eine mehrfache Fahrt unter erheblicher Einwirkung berauschender Mittel voraussetze. Sie könne nicht so verstanden werden, dass eine einmalige Fahrt unter erheblicher Einwirkung von alkoholischen Mitteln ausreiche. Gegen diese Entscheidung legte die beklagte Behörde Berufung ein.

Oberver­wal­tungs­gericht hält Entzug des Sport­boot­füh­rer­scheins für rechtswidrig

Das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Der Entzug des Sport­boot­füh­rer­scheins sei rechtswidrig gewesen. Die Auslegung von § 8 Abs. 2 Nr. 1a SportBootFSV, wonach eine einmalige Trunken­heitsfahrt mit einer Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von 1,1 Promille für eine Entziehung ausreiche, sei mit dem Rechts­s­taats­prinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Klarheits- und Bestimmt­heitsgebot nicht zu vereinbaren. Eine Norm müsse inhaltlich so klar gefasst sein, dass sich der Bürger ein eigenes Bild von seiner Rechtslage machen und den Inhalt der ihn betreffenden Regelung mit hinreichender Sicherheit feststellen könne.

Einmalige Trunken­heitsfahrt mit Bestimmt­heitsgebot unvereinbar

Aus § 8 Abs. 2 Nr. 1a SportBootFSV könne nicht mit hinreichender Bestimmtheit entnommen werden, so das Oberver­wal­tungs­gericht, dass eine einmalige Fahrt unter erheblicher Alkoho­l­e­in­wirkung ausreiche, um den Sport­boot­füh­rer­schein entziehen zu können. Es sei schon nicht klar, woraus sich der Begriff "mehrfach" beziehe. Es sei denkbar, dass er sich auf die erste, alle oder nur auf die ersten beiden Varianten des Tatbestands beziehe.

Trunken­heitsfahrt als Fahrt unter erheblicher Einwirkung berauschender Mittel

Selbst wenn man es als auseichend erkennbar ansehe, dass sich der Begriff nur auf die ersten beiden Varianten beziehe, so lasse sich aus der Norm nach Ansicht des Oberver­wal­tungs­ge­richts jedenfalls nicht hinreichend bestimmt entnehmen, dass und ab wann eine Fahrt unter erheblichen Alkoholeinfluss als Fahrt unter erheblicher Einwirkung berauschender Mittel gewertet werden könne. Zwar sei Alkohol ein berauschendes Mittel. Ferner habe nach der alten Regelung eine einmalige Trunken­heitsfahrt für die Entziehung ausgereicht und der Gesetzgeber beabsichtigte eigentlich eine Geset­zes­ver­schärfung bezüglich der Alkoholgrenzen in der Schifffahrt. Auch vergleichbare Regelungen aus dem Straßen­ver­kehrsrecht lassen eine einmalige Fahrt ausreichen. Jedoch sprechen systematische Erwägungen gegen die Ansicht der Beklagten, es genüge eine einmalige Fahrt. Denn ein Rückgriff auf allgemeinere Vorschriften sei in aller Regel unzulässig, wenn die speziellere Regelung nicht anwendbar ist. Die speziellen Regelungen haben die ersten beiden Alternativen des § 8 Abs. 2 Nr. 1a SportBootFSV dargestellt. Diese greifen aber nur bei mehrfachen Alkoholfahrten. Die Anwendung der allgemeineren dritten Variante bei einmaligen Alkoholfahrten sei daher aus systematischen Gründen ausgeschlossen. Andernfalls würde der nach der Fassung der Norm anzunehmende Wille des Gesetzgebers unterlaufen.

Reduzierung des Anwen­dungs­be­reichs der ersten beiden Varianten

Nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts könne der Anwen­dungs­bereich der ersten beiden Varianten darüber hinaus nicht auf nicht erhebliche Alkoholfahrten reduziert werden. Eine solche Reduzierung genüge nicht den Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit der Norm.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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