21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Jäger, der in der Dämmerung mit geschultertem Gewehr einen Hügel hinaufgeht.

Dokument-Nr. 30937

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Beschluss13.10.2021Oberverwaltungsgericht Lüneburg10 KN 40/18, 10 KN 42/18, 10 KN 43/18 und 10 KN 44/18).
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Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss13.10.2021

Ganzjährige Schonzeiten für Bläss- und Saatgänse in Niedersachsen zulässigNormen­kontroll­anträge gegen Festsetzung der ganzjährigen Schonzeiten für Bläss- und Saatgänse erfolglos

Das Nieder­säch­sische Ober­verwaltungs­gericht hat in mehreren Verfahren Normen­kontroll­anträge gegen die Festsetzung ganzjähriger Schonzeiten für Bläss- und Saatgänse in der Durch­führungs­verordnung zum Nieder­säch­sischen Jagdgesetz abgelehnt .

Das Nieder­säch­sische Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Verbrau­cher­schutz legte mit der angegriffenen Verordnung eine ganzjährige Schonzeit für Bläss- und Saatgänse fest, um bei der Jagdausübung eine Verwechselung der Blässgans mit der Zwerggans und der Tundrasaatgans mit der Waldsaatgans und damit Fehlabschüsse der jeweils in ihrem Bestand gefährdeten Zwerg- und Waldsaatgänse zu verhindern.

Kläger: Festlegung ganzjähriger Schonzeiten nicht rechtmäßig

Gegen die Festsetzung der ganzjährigen Schonzeiten haben sich die Antragsteller, die Landwirte und Inhaber von Eigen­jagd­be­zirken bzw. Jagdpächter sind, gewandt. Sie haben unter anderem geltend gemacht, dass die Festlegung ganzjähriger Schonzeiten nicht rechtmäßig sei, weil bei waidgerechter Jagdausübung Verwechselungen ausgeschlossen werden könnten, Bläss- und Saatgänse selbst in ihrem Bestand nicht gefährdet seien und diese Gänsearten erhebliche Schäden an landwirt­schaft­lichen Flächen verursachen würden.

Ganzjähriger Schonzeiten zum Schutz gefährdeter Zwerg- und Waldsaatgänse gerechtfertigt

Das OVG ist dem nicht gefolgt. Mit der Festlegung ganzjähriger Schonzeiten zum Schutz der in ihrem Bestand gefährdeten Zwerg- und Waldsaatgänse verfolge der Verord­nungsgeber den legitimen Zweck, einen artenreichen Wildbestand zu erhalten. Im Bereich des Jagdrechts bestehe aufgrund der damit verbundenen übergeordneten Regelungszielen eine erhöhte Sozialbindung, so dass dem Verord­nungsgeber ein weiter Beurtei­lungs­spielraum zukomme. In dessen Rahmen habe er Schonzeiten als geeignet, erforderlich und angemessen ansehen können, um Fehlabschüsse aufgrund von Verwechselungen der sich in ihrem Erschei­nungsbild stark ähnelnden Gänsearten zu verhindern.

Ganzjährigen Schonzeiten auch nicht unver­hält­nismäßig

Die Antragsteller würden durch die ganzjährigen Schonzeiten auch nicht unver­hält­nismäßig belastet. Ihnen verblieben wesentliche Teile ihres Jagdaus­übungs­rechts und Beein­träch­ti­gungen der landwirt­schaft­lichen Nutzung durch freilebendes Wild seien in gewissem Umfang grundsätzlich hinzunehmen.

Revision nicht zugelassen

Die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat der Senat nicht zugelassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entscheidet

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (pm/ab)

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