18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein Gebäude, welches gerade abgerissen wird.

Dokument-Nr. 29056

Drucken
Beschluss09.07.2020Oberverwaltungsgericht Lüneburg1 LA 162/18
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Hannover, Urteil18.10.2018, 12 A 4086/16
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss09.07.2020

Tanzschule im Kerngebiet als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb allgemein zulässigBaugenehmigung zum Betrieb einer Tanzschule

Eine Tanzschule ist im Kerngebiet gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb allgemein zulässig. Einer Baugenehmigung zum Betrieb einer Tanzschule steht daher grundsätzlich nichts im Wege. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Grund­s­tücks­ei­gentümer im Jahr 2016 vor dem Verwal­tungs­gericht Hannover gegen die Baubehörde, weil diese der Betreiberin einer Tanzschule eine Genehmigung zum Betrieb einer Tanzschule auf dem Nachba­r­grundstück erteilt hatte. Die Grundstücke lagen im "Kerngebiet" im Sinne von § 7 der Baunut­zungs­ver­ordnung (BauNVO).

Verwal­tungs­gericht wies Klage ab

Das Verwal­tungs­gericht Hannover wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach sei die Tanzschule im Kerngebiet bei der gebotenen typisierenden Betrach­tungsweise als sonstiger nicht störender Gewerbetreib allgemein zulässig. Dagegen richtete sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Oberver­wal­tungs­gericht bejaht ebenfalls Zulässigkeit der Tanzschule im Kerngebiet

Das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts und ließ die Berufung nicht zu. Bei einer Tanzschule handele es sich um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb. Sie sei daher in einem Kerngebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig. Eine Tanzschule sei dadurch gekennzeichnet, dass überschaubaren Personengruppen Tanzunterricht erteilt wird. Tanzunterricht komme zwar aufgrund der Musik und der Kommandos des Tanzlehrers nicht ohne eine gewisse Geräu­sch­ent­wicklung aus. Diese Geräu­sch­ent­wicklung erreiche jedoch typischerweise nicht das Maß etwa einer Diskothek, die durch einen großen Besucherkreis, eine in aller Regel besonders laute Musik­be­schallung und zudem erheblichen An- und Abreiseverkehr gekennzeichnet ist und die dennoch zu den kernge­biet­s­ty­pischen Vergnü­gungs­stätten im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zählt.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss29056

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI