14.11.2024
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Dokument-Nr. 31155

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Oberverwaltungsgericht Koblenz Urteil17.11.2021

Polizeibeamter wegen ungenehmigter Nebentätigkeit aus dem Dienst entferntAusübung einer Nebentätigkeit trotz Krankschreibung stellt schweres Dienstvergehen dar

Ein Polizeibeamter, der über mehr als ein Jahr krank­heits­bedingt keinen Dienst verrichtet, zugleich aber in diesem Zeitraum einer nicht genehmigten Nebentätigkeit nachgeht, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Dem Beamten, der als Polizei­o­ber­kom­missar zuletzt bei einer Polizei­in­spektion des Landes eingesetzt war, wurde im Jahr 2015 eine auf ein Jahr befristete Neben­tä­tig­keits­ge­neh­migung als Ausschankhilfe in dem von seiner Familie betriebenen Restaurant erteilt. In der Folgezeit beantragte der Beamte keine weiteren Neben­tä­tig­keits­ge­neh­mi­gungen; seit dem Frühjahr 2017 verrichtete er krank­heits­bedingt keinen Dienst mehr auf seiner Polizei­in­spektion. Nachdem der Verdacht aufgekommen war, dass der Beamte weiterhin und trotz Erkrankung einer Nebentätigkeit nachgehe, ermittelte das Land als Dienstherr im Umfeld des Lokals und erhob auf der Grundlage der erlangten Erkenntnisse Diszi­pli­na­rklage.

Verstoß gegen Gebot zum vollen persönlichem Einsatz

Auf diese Klage hat die landesweit zuständige Diszi­pli­na­r­kammer des Verwal­tungs­ge­richts Trier den Beamten aus dem Dienst entfernt, weil er gegen das als Kernpflicht von Beamten ausgestaltete Gebot zum vollen persönlichem Einsatz im Beruf verstoßen habe. Zudem habe er durch die offen für jedermann wahrnehmbare Tätigkeit im Lokal die ihm obliegende Verpflichtung verletzt, sich außerhalb des Dienstes in einer Weise zu verhalten, die der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf und das Ansehen der Polizei erfordern.

Beamter: Unentgeltliche stellt keine Nebentätigkeit im Sinne des Beamtenrechts dar

Mit seiner gegen das verwal­tungs­ge­richtliche Urteil eingelegten Berufung machte der Beamte geltend, er habe lediglich sporadisch und zudem unentgeltlich im Restau­rant­betrieb seiner Familie mitgeholfen; dies stelle keine Nebentätigkeit im Sinne des Beamtenrechts dar. Außerdem sei ihm geraten worden, wegen einer Depression "unter die Leute zu gehen".

OVG ist von Ausübung einer Nebentätigkeit überzeugt

Das Oberver­wal­tungs­gericht wies nach Durchführung einer Beweisaufnahme, bei der unter anderem mehrere Gäste des Lokals und die mit den Ermitt­lungs­maß­nahmen betrauten Polizeibeamten vernommen und der Beamte angehört wurden, die Berufung zurück. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich der Beamte nicht lediglich bei seiner Familie im Lokal aufgehalten habe, sondern dort vielmehr auch einer Nebentätigkeit nachgegangen sei, obwohl er über Monate hinweg krank­ge­schrieben gewesen sei.

Gericht geht von schwerem Dienstvergehen aus

Hiervon ausgehend teile das Gericht die Rechts­auf­fassung der Vorinstanz, dass der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen habe, das seine Entfernung aus dem Dienst erfordere. Für einen Beamten, der sich über einen erheblichen Zeitraum hinweg kontinuierlich und bewusst über das Neben­tä­tig­keitsrecht hinwegsetze, könne die Allgemeinheit berech­tig­terweise kein Verständnis aufbringen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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