18.10.2024
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Dokument-Nr. 33738

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Oberverwaltungsgericht Koblenz Urteil15.12.2023

Keine Auskunfts­pflicht des Justiz­mi­nis­teriums zur Air Base RamsteinKeine Anspruchs­verpflichtung nach dem Landes­transparenz­gesetz

Das Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz ist nach dem Landes­transparenz­gesetz nicht zur Auskunft über amtliche Informationen verpflichtet, die im Zusammenhang mit dessen Funktion als Aufsichts­behörde über die Staats­anwaltschaften stehen. Amtliche Informationen des Justiz­mi­nis­teriums, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ermittlungs­verfahren wegen der Steuerung von US-Kampfdrohnen über die Air Base Ramstein stehen, unterliegen daher nicht der Trans­pa­renz­pflicht. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Im April 2021 wandte sich der Kläger an das Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz und verlangte Auskünfte über die Air Base Ramstein, einen Militärflugplatz in Rheinland-Pfalz, der von den US-Streitkräften genutzt wird. Unter Bezugnahme auf seine im Februar 2021 bei der Staats­an­walt­schaft Kaiserslautern gestellte Strafanzeige wegen der Steuerung von Kampfdrohnen über die Air Base Ramstein bat er um die Beantwortung u.a. der Fragen, welche Erkenntnisse das Justiz­mi­nis­terium über die Rolle der Air Base Ramstein bei dem Einsatz von US-Kampfdrohnen habe und welche konkreten Bemühungen es seitens des Ministeriums zur verfas­sungs­recht­lichen Aufklärung dieses Sachverhalts gebe. Das Justiz­mi­nis­terium legte das klägerische Begehren als Infor­ma­ti­o­ns­zu­gangs­antrag nach dem Landes­trans­pa­renz­gesetz aus und lehnte diesen ab. Die nach erfolgloser Durchführung des Wider­spruchs­ver­fahrens vom Kläger erhobene Klage wies das Verwal­tungs­gericht Mainz ab. Seine hiergegen eingelegte Berufung, mit der er sein Auskunfts­ver­langen beschränkt auf die beiden oben genannten Fragen weiterverfolgte, wies das Oberver­wal­tungs­gericht zurück.

Informationen von Trans­pa­renz­pflicht ausgenommen

Der Kläger habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die mit seiner Berufung zuletzt noch begehrten Informationen. Soweit sich das Infor­ma­ti­o­ns­zu­gangs­be­gehren des Klägers auf amtliche Informationen des Ministeriums der Justiz erstrecke, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dessen Funktion als Aufsichts­behörde über die Staats­an­walt­schaften stünden, bestehe keine Anspruchs­ver­pflichtung nach dem Landes­trans­pa­renz­gesetz. Dieses sei für Behörden des Landes anwendbar, soweit sie in öffentlich-rechtlicher Form Verwal­tung­s­tä­tigkeit ausübten. Das Justiz­mi­nis­terium sei insoweit jedoch nicht verwaltend im Sinne des Trans­pa­renz­rechts tätig, sondern der Rechtspflege zuzuordnen. Es sei anerkannt, dass Staats­an­walt­schaften, soweit sie als Straf­ver­folgungs- und Straf­voll­stre­ckungs­behörde tätig würden, als Organ der Rechtspflege vom Anwen­dungs­bereich des Landes­trans­pa­renz­ge­setzes ausgenommen seien. Demgegenüber seien Ministerien zwar grundsätzlich verwaltend tätig. Angesichts seines Leitungs- und Aufsichtsrechts über die Staats­an­walt­schaften (vgl. §§ 146, 147 Nr. 2 Gerichts­ver­fas­sungs­gesetz) sei das Ministerium der Justiz aber, soweit es im Rahmen der Wahrnehmung der mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Aufgaben tätig werde, trans­pa­renz­rechtlich gleichwohl der Rechtspflege zuzuordnen. Von einem hierfür erforderlichen Funkti­o­ns­zu­sam­menhang der ministeriellen Tätigkeit mit der Rechtspflege sei nicht nur bei einer konkreten Weisung in einem Ermitt­lungs­ver­fahren auszugehen. Von der Trans­pa­renz­pflicht ausgenommen seien vielmehr alle Informationen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den aufsichts­be­hörd­lichen Tätigkeiten des Ministeriums der Justiz stünden. Demnach sei das Ministerium der Justiz nicht zur Transparenz verpflichtet gewesen, soweit die Fragen des Klägers das Ministerium als Aufsichts­behörde über die Staats­an­walt­schaft Kaiserslautern und die General­staats­an­walt­schaft Zweibrücken beträfen, und zwar unabhängig davon, ob die Informationen Teile einer Ermittlungsakte geworden und ob sie von der Staats­an­walt­schaft oder dem Ministerium selbst erstellt worden seien. Insbesondere amtliche Informationen des Justiz­mi­nis­teriums, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem vom Kläger initiierten Ermitt­lungs­ver­fahren wegen der Steuerung von US-Kampfdrohnen über Ramstein stünden, unterlägen daher nicht der Trans­pa­renz­pflicht. Soweit die Fragen des Klägers auf Informationen außerhalb des rechts­pfle­ge­rischen Aufga­ben­be­reichs des Ministeriums der Justiz abzielten, habe es nachvollziehbar dargelegt, dass es - über den Bereich der Straf­rechts­pflege hinaus - nicht über die verlangten Informationen verfüge. Eine Infor­ma­ti­o­ns­be­schaf­fungs­pflicht bestehe nicht.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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