21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen die Ausrüstung eines Polizisten.

Dokument-Nr. 33738

Drucken
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Koblenz Urteil15.12.2023

Keine Auskunfts­pflicht des Justiz­mi­nis­teriums zur Air Base RamsteinKeine Anspruchs­verpflichtung nach dem Landes­transparenz­gesetz

Das Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz ist nach dem Landes­transparenz­gesetz nicht zur Auskunft über amtliche Informationen verpflichtet, die im Zusammenhang mit dessen Funktion als Aufsichts­behörde über die Staats­anwaltschaften stehen. Amtliche Informationen des Justiz­mi­nis­teriums, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ermittlungs­verfahren wegen der Steuerung von US-Kampfdrohnen über die Air Base Ramstein stehen, unterliegen daher nicht der Trans­pa­renz­pflicht. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Im April 2021 wandte sich der Kläger an das Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz und verlangte Auskünfte über die Air Base Ramstein, einen Militärflugplatz in Rheinland-Pfalz, der von den US-Streitkräften genutzt wird. Unter Bezugnahme auf seine im Februar 2021 bei der Staats­an­walt­schaft Kaiserslautern gestellte Strafanzeige wegen der Steuerung von Kampfdrohnen über die Air Base Ramstein bat er um die Beantwortung u.a. der Fragen, welche Erkenntnisse das Justiz­mi­nis­terium über die Rolle der Air Base Ramstein bei dem Einsatz von US-Kampfdrohnen habe und welche konkreten Bemühungen es seitens des Ministeriums zur verfas­sungs­recht­lichen Aufklärung dieses Sachverhalts gebe. Das Justiz­mi­nis­terium legte das klägerische Begehren als Infor­ma­ti­o­ns­zu­gangs­antrag nach dem Landes­trans­pa­renz­gesetz aus und lehnte diesen ab. Die nach erfolgloser Durchführung des Wider­spruchs­ver­fahrens vom Kläger erhobene Klage wies das Verwal­tungs­gericht Mainz ab. Seine hiergegen eingelegte Berufung, mit der er sein Auskunfts­ver­langen beschränkt auf die beiden oben genannten Fragen weiterverfolgte, wies das Oberver­wal­tungs­gericht zurück.

Informationen von Trans­pa­renz­pflicht ausgenommen

Der Kläger habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die mit seiner Berufung zuletzt noch begehrten Informationen. Soweit sich das Infor­ma­ti­o­ns­zu­gangs­be­gehren des Klägers auf amtliche Informationen des Ministeriums der Justiz erstrecke, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dessen Funktion als Aufsichts­behörde über die Staats­an­walt­schaften stünden, bestehe keine Anspruchs­ver­pflichtung nach dem Landes­trans­pa­renz­gesetz. Dieses sei für Behörden des Landes anwendbar, soweit sie in öffentlich-rechtlicher Form Verwal­tung­s­tä­tigkeit ausübten. Das Justiz­mi­nis­terium sei insoweit jedoch nicht verwaltend im Sinne des Trans­pa­renz­rechts tätig, sondern der Rechtspflege zuzuordnen. Es sei anerkannt, dass Staats­an­walt­schaften, soweit sie als Straf­ver­folgungs- und Straf­voll­stre­ckungs­behörde tätig würden, als Organ der Rechtspflege vom Anwen­dungs­bereich des Landes­trans­pa­renz­ge­setzes ausgenommen seien. Demgegenüber seien Ministerien zwar grundsätzlich verwaltend tätig. Angesichts seines Leitungs- und Aufsichtsrechts über die Staats­an­walt­schaften (vgl. §§ 146, 147 Nr. 2 Gerichts­ver­fas­sungs­gesetz) sei das Ministerium der Justiz aber, soweit es im Rahmen der Wahrnehmung der mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Aufgaben tätig werde, trans­pa­renz­rechtlich gleichwohl der Rechtspflege zuzuordnen. Von einem hierfür erforderlichen Funkti­o­ns­zu­sam­menhang der ministeriellen Tätigkeit mit der Rechtspflege sei nicht nur bei einer konkreten Weisung in einem Ermitt­lungs­ver­fahren auszugehen. Von der Trans­pa­renz­pflicht ausgenommen seien vielmehr alle Informationen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den aufsichts­be­hörd­lichen Tätigkeiten des Ministeriums der Justiz stünden. Demnach sei das Ministerium der Justiz nicht zur Transparenz verpflichtet gewesen, soweit die Fragen des Klägers das Ministerium als Aufsichts­behörde über die Staats­an­walt­schaft Kaiserslautern und die General­staats­an­walt­schaft Zweibrücken beträfen, und zwar unabhängig davon, ob die Informationen Teile einer Ermittlungsakte geworden und ob sie von der Staats­an­walt­schaft oder dem Ministerium selbst erstellt worden seien. Insbesondere amtliche Informationen des Justiz­mi­nis­teriums, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem vom Kläger initiierten Ermitt­lungs­ver­fahren wegen der Steuerung von US-Kampfdrohnen über Ramstein stünden, unterlägen daher nicht der Trans­pa­renz­pflicht. Soweit die Fragen des Klägers auf Informationen außerhalb des rechts­pfle­ge­rischen Aufga­ben­be­reichs des Ministeriums der Justiz abzielten, habe es nachvollziehbar dargelegt, dass es - über den Bereich der Straf­rechts­pflege hinaus - nicht über die verlangten Informationen verfüge. Eine Infor­ma­ti­o­ns­be­schaf­fungs­pflicht bestehe nicht.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil33738

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI