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Dokument-Nr. 35716

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Beschluss15.01.2026Oberverwaltungsgericht Koblenz1 B 11499/25.OVG
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Oberverwaltungsgericht Koblenz Beschluss15.01.2026

Nachbar kann bei offenen Erfolgs­aus­sichten seines Widerspruchs gegen eine erteilte Baugenehmigung den Weiterbau nicht vorübergehend stoppenErfolgloser Eilantrag gegen Baugenehmigung für Bauprojekt „Maiblick Living“ in Koblenz

Der Eilrechts­schutz­antrag eines privaten Grund­s­tücks­ei­gen­tümers gegen die Baugenehmigung für das Koblenzer Bauprojekt „Maiblick Living“ bleibt ohne Erfolg. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Beigeladene beabsichtigt, zwei Mehrfa­mi­li­en­häuser mit insgesamt 21 Wohneinheiten nebst zweige­schossiger Tiefgarage in Koblenz zu errichten. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 39 „Oberer Moselweißer Hang“. Die Stadt Koblenz genehmigte das Vorhaben. Ein Grund­s­tücks­ei­gentümer erhob gegen die Baugenehmigung Widerspruch und beantragte zusätzlich beim Verwal­tungs­gericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Er berief sich darauf, das Vorhaben verstoße gegen nachbar­schützende Festsetzungen des Bebauungsplans sowie das Rücksicht­nah­megebot.

Das Verwal­tungs­gericht lehnte den Eilrechts­schutz­antrag ab. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des Antragstellers wies das Oberver­wal­tungs­gericht zurück. Zur Begründung führte es aus:

Es gehe ebenso wie das Verwal­tungs­gericht davon aus, dass die Erfolgs­aus­sichten des Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung offen seien. Zunächst sei offen, ob der Antragsteller deshalb in eigenen Rechten verletzt sein könne, weil die Stadt Koblenz jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts keine ausdrückliche Befreiung von den als nicht nachbar­schützend angesehenen Festsetzungen des Bebauungsplans zur Dachform, Geschossigkeit und Baugrenze ausgesprochen habe. Gegebenenfalls sei zu prüfen, ob die nunmehr mit Bescheid vom 9. Dezember 2025 ausgesprochene Befreiung von den vorgenannten Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls im Haupt­sa­che­ver­fahren zu berücksichtigen sei und es auf die Frage, welche rechtlichen Auswirkungen die zuvor fehlende Befrei­ungs­ent­scheidung habe, nicht mehr ankomme. Außerdem könne im vorliegenden Eilverfahren keine abschließende Aussage dazu getroffen werden, ob der Umfang der Lärmimmissionen das dem Antragsteller zumutbare Maß überschreite. Nach Aktenlage sei derzeit offen, ob hier eine atypische Situation vorliege und das Grundstück des Antragstellers durch die 28 genehmigten Tiefga­ra­gen­plätze auf dem Anwesen der Beigeladenen einer unzumutbaren Lärmbelastung ausgesetzt sei. Die von der Beigeladenen in Auftrag gegebene Schall­tech­nische Untersuchung gehe zwar davon aus, dass die nach der TA-Lärm in einem reinen Wohngebiet einzuhaltenden Immis­si­ons­richtwerte tagsüber und nachts nicht überschritten würden. Gegen die Richtigkeit des Gutachtens habe der Antragsteller aber eine Reihe von Einwendungen erhoben, die sich im Eilverfahren nicht umfassend klären ließen.

Seien die Erfolgs­aus­sichten des Widerspruchs mithin offen, so falle die gebotene Inter­es­se­n­ab­wägung zu Lasten des Antragstellers aus. Für einen Vorrang des Vollzug­s­in­teresses – also des öffentlichen Interesses sowie des Interesses der Beigeladenen, von der noch nicht bestands­kräftigen Baugenehmigung Gebrauch machen zu können – lasse sich vorliegend hinsichtlich der geltend gemachten Lärmimmissionen zunächst die Erwägung anführen, dass es sich vorliegend um ein im Bau befindliches, später wohnlich zu nutzendes Großprojekt handele, bei dem ein Baustopp im Hinblick auf eine verzögerte Inbetriebnahme sowie mit Blick auf Baustel­len­si­che­rungs­maß­nahmen über einen längeren Zeitraum erhebliche finanzielle Belastungen mit sich bringen könne. Insbesondere spreche aber nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung eine doch größere Wahrschein­lichkeit dafür, dass die Antragsgegnerin – wenn die Beigeladene nicht schon im Haupt­sa­che­ver­fahren ein neues oder ergänzendes Gutachten vorlege, das die Ergebnisse der vorliegenden schall­tech­nischen Untersuchung bestätige, – jedenfalls durch die Anordnung baulicher Ergänzungen oder weitere nutzungs­be­zogene Einschränkungen die Vorgaben des Rücksicht­nah­me­gebots sicherstellen werde.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/pt)

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