21.11.2024
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Dokument-Nr. 1312

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Beschluss27.10.2005Oberverwaltungsgericht Hamburg3 Bs 61/05
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Oberverwaltungsgericht Hamburg Beschluss27.10.2005

Hamburg: Vorläufiger Stopp der Studiengebühren für auswärtige Studierende

Ein Studierender der Universität mit Hauptwohnsitz außerhalb der Metropolregion Hamburgs hatte sich gegen die Erhebung von Studiengebühren gewandt und in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwal­tungs­gericht gewonnen. Die Beschwerde der Universität gegen diese Entscheidung hat das Oberver­wal­tungs­gericht zurückgewiesen.

Das Oberver­wal­tungs­gericht bezweifelt die Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Regelung in § 6 Absatz 6 des Hamburgischen Hochschul­ge­setzes. Danach ist das Studium nur für Studierende mit Hauptwohnung in Hamburg oder der Metropolregion Hamburgs gebührenfrei. Die auswärtigen Studierenden haben Studiengebühren zu zahlen. Das Gericht führt aus : Es könnte gegen Art. 33 Absatz 1 GG verstoßen, dass der Wohnsitz der Studierenden über ihre Gebührenpflicht entscheidet. Der Grundsatz der Gleichheit aller Staatsbürger Deutschlands verbiete es, zwischen den Staatsbürgern nach ihrem Wohnsitz zu differenzieren, wenn es wie hier um den Zugang zu einer Hochschule ginge, der allen Bürgern über die Landesgrenzen hinweg gleichermaßen offen stehen müsse.

Auch sei es äußerst fraglich, ob die Gebüh­ren­re­gelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar sei. Hamburg habe die Studiengebühren für Auswärtige eingeführt, damit sich die auswärtigen Studierenden mit Hauptwohnsitz in Hamburg anmelden. Hamburg erhalte hierdurch im Länder­fi­nan­z­aus­gleich zusätzliche Finanzmittel. Das Oberver­wal­tungs­gericht hält es für zweifelhaft, dass dieser Grund die unter­schiedliche Behandlung von Studierenden sachlich rechtfertigen könnte. Der Länder­fi­nan­z­aus­gleich berücksichtige möglicherweise schon die besonderen Lasten, die Hamburg im Hochschul­bereich zu tragen habe.

Diese Zweifel an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Gebüh­re­n­er­hebung seien abschließend in einem Klagverfahren zu klären. Dort sei unter Umständen eine Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts einzuholen.

Auswärtige Studierende haben daher bis zu einer Entscheidung im laufenden Klagverfahren keine Studiengebühren zu zahlen.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Hamburg vom 21.11.2005

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