18.10.2024
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Dokument-Nr. 2064

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Oberverwaltungsgericht Hamburg Entscheidung13.03.2006

Verlängerung der Start- und Landebahn: 184 Gegner erneut erfolglos

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Beschwerden von Antragstellern gegen die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts (15 E 2864/04) zurückgewiesen. Die Antragsteller, die vorwiegend in Neuenfelde und Finkenwerder wohnen, hatten sich gegen den im November 2005 geänderten Planfest­stel­lungs­be­schluss vom 29. April 2004 gewandt.

Der Planfes­te­stel­lungs­be­schluss sieht eine weitere Verlängerung der Start- und Landebahn vor und enthält außerdem die hierfür erforderliche Verlegung der Straße Neß-Hauptdeich und die Beseitigung von Deich­ab­schnitten, sowie eine Verringerung des Schutzstreifens an der Seite und am Ende der Start- und Landebahn. Die Antragsteller hatten geltend gemacht, durch den Flug- und Autoverkehr unzumutbaren Lärmbe­ein­träch­ti­gungen ausgesetzt zu sein. Wegen des Rückbaus von Deich­ab­schnitten befürchteten sie eine größere Hochwas­ser­gefahr und wegen der Verkürzung der Schutzstreifen eine erhöhte Gefahr von Flugunfällen.

Das Oberver­wal­tungs­gericht begründet seine Entscheidung im wesentlichen damit, dass die Rechte der Antragsteller nach ihren individuellen Verhältnissen, hauptsächlich der Lage ihrer Wohngrundstücke, durch den Planfest­stel­lungs­be­schluss voraussichtlich nicht verletzt werden. Die Antragsteller hätten wegen der Erweiterungen keine weiteren Lärmbelastungen durch eine Zunahme des Flugverkehrs zu befürchten. Der zu erwartende Straßen­ver­kehrslärm erreiche nicht die gesetzlichen Grenzwerte. Weitere Gefahren durch den Luftverkehr oder eine Zunahme von Hochwas­ser­ge­fahren bestünden ebenfalls nicht. Weil den Antragstellern keine Enteignung droht, hatte das Gericht nicht umfassend zu prüfen, wie stark der Bedarf für die Lande­bahn­ver­län­gerung letztlich zu gewichten ist. Es reichte aus, dass aus der Sicht von Airbus hierfür vernünftige Gründe bestehen. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht bejaht.

Die Entscheidung ermöglicht nicht den Beginn der Bauarbeiten. Der in vorangegangenen Verfahren zugunsten von Enteig­nungs­be­troffenen verhängte Baustopp besteht nach wie vor. Anträge zur Aufhebung des Baustopps liegen zur Zeit dem Verwal­tungs­gericht zur Entscheidung in 1. Instanz vor.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Hamburg vom 13.03.2006

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