21.11.2024
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Dokument-Nr. 31258

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Beschluss04.01.2022Oberverwaltungsgericht Bremen1 B 479/21
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Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss04.01.2022

Bremen: Zugangs­beschränkungen im Einzelhandel ("2-G-Zugangsmodell") im Land Bremen bleiben bestehenOberverwaltungs­gericht Bremen lehnt den Eilantrag eines Einzel­handels­unternehmens ab

Das Oberverwaltungs­gericht der Freien Hansestadt Bremen hat den Eilantrag auf Außer­voll­zug­setzung der durch die Vierte Verordnung zur Änderung der 29. Corona­ver­ordnung angeordneten Regelung über ein 2-G-Zugangsmodell im Einzelhandel (vgl. dort § 3 Abs. 4a und Abs. 5), abgelehnt.

Die Antragstellerin, ein bundesweit tätiges Einzel­han­dels­un­ter­nehmen, das im Wesentlichen Produkte aus dem Textilsortiment sowie Wohn- und Dekora­ti­o­ns­artikel und Schmuck vertreibt, machte im Wesentlichen geltend, es fehle für die Regelung - insbesondere für die bestimmten Einzel­han­dels­ge­schäften auferlegten Kontroll­pflichten - an einer ordnungsgemäßen Ermäch­ti­gungs­grundlage. Sie stelle einen unver­hält­nis­mäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Im Einzelhandel bestehe bei den gegenwärtigen Vorsichts­maß­nahmen kein besonderes Infek­ti­o­ns­risiko.

Richter haben keine durchgreifenden Bedenken gegen die aktuelle 2-Regelung

Nach Auffassung des zuständigen 1. Senats des Oberver­wal­tungs­ge­richts bestehen nach summarischer Prüfung keine durchgreifenden Bedenken gegen die an gegriffene Regelung. Hierfür finde sich im Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz eine hinreichende Rechtsgrundlage, die es ermögliche, zur Bekämpfung der Corona-Pandemie den Zugang zu Betrieben und Einrichtungen an den Nachweis der Impfung oder Genesung zu knüpfen. Dies beinhalte auch die entsprechenden Kontroll­pflichten des jeweiligen Betreibers.

Richter sehen hohe Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung

Die Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland sei nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts sehr hoch. Ursächlich hierfür sei das Auftreten und die rasante Verbreitung der Omikron Variante, die sich nach derzeitigem Kenntnisstand (aus anderen Ländern) deutlich schneller und effektiver verbreite als die bisherigen Virusvarianten. Dadurch sei mit einer schlagartigen Erhöhung der Infektionsfälle zu rechnen und es könne zu einer schnellen Überlastung des Gesund­heits­systems und gegebenenfalls weiterer Versor­gungs­be­reiche kommen. Die zuständige Behörde habe dagegen die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, die sich auch gegen sonstige Dritte ("Nichtstörer") wenden könnten. Die in § 3 Abs. 4a und 5 der 29. Corona­ver­ordnung geregelte Zugangs­be­schränkung halte voraussichtlich die sich aus dem Gebot der Verhält­nis­mä­ßigkeit ergebenden Grenzen des der Verord­nungs­geberin zustehenden Gestal­tungs­spielraums ein. Sie bewirke - gemeinsam mit den weiteren in der Verordnung geregelten Einschränkungen - eine insbesondere im Hinblick auf die effektive Bekämpfung der Omikron Variante notwendige Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung, insbesondere von nicht immunisierten Personen, und trage damit zu einer Reduzierung des Infek­ti­o­ns­ge­schehens bei. Es sei zu beachten, dass sich Kundinnen und Kunden in Beklei­dungs­ge­schäften oft über einen längeren Zeitraum aufhielten und auch insoweit eine erhöhte Infek­ti­o­ns­gefahr bestehe.

Zugangs­be­schrän­kungen sind angemessen

Die von der Antragstellerin als Alternativen zu den Zugangs­be­schrän­kungen vor geschlagenen Maßnahmen, wie z.B. eine allgemeine Impfpflicht oder eine verschärfte Maskenpflicht seien entweder kein milderes Mittel oder zur Vermeidung der Virus­über­tragung auf nicht immunisierte Personen nicht gleich geeignet. Schließlich seien die Zugangs­be­schrän­kungen für den Einzelhandel, die als Berufs­aus­übungs­re­ge­lungen in das Grundrecht der Berufsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 12 GG eingriffen, angemessen. Angesichts der gravierenden und teils ir reversiblen Folgen, die ein weiterer unkon­trol­lierter Anstieg der Zahl von Neuansteckungen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte, müsse in einer Güterabwägung das Interesse der Antragstellerin an einem ungehinderten Geschäfts­betrieb hinter dem mit der angefochtenen Regelung bezweckten Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zurücktreten. Der ganz überwiegende Anteil der potentiellen Kundinnen und Kunden sei weiterhin zum Betreten der Verkaufsstätten des nicht­pri­vi­le­gierten Einzelhandels berechtigt. Die Grundversorgung der nicht immunisierten Personen sei weiterhin gewährleistet.

Kein Verstoß gegen Gleichheitssatz

Die angegriffene Vorschrift verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Die unter­schiedliche Behandlung von Bau- und Garten­bau­märkten, Blumenläden, Gärtnereien sowie Buchhandlungen und Gemischt­wa­renläden sei nicht willkürlich.

Quelle: Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, ra-online (pm/pt)

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