15.11.2024
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Dokument-Nr. 9425

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Beschluss23.03.2010Oberverwaltungsgericht Bremen1 B 356/09
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Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss23.03.2010

OVG Bremen: Verkauf von Fußballtrikots ist keine unerlaubte WerbungTrikotverkauf dient nicht dem Zweck Werbung für die jeweiligen Vereinss­ponsoren zu machen

Der Verkauf von Fußballtrikots, die mit der Aufschrift eines in Deutschland nicht konzes­si­o­nierten Wettver­an­stalters versehen sind, stellt keine unerlaubte Glückss­piel­werbung dar. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Bremen.

In der Sport­ar­ti­ke­l­ab­teilung eines Warenhauses in Bremen werden u. a. Fußballtrikots der Vereine AC Mailand und Real Madrid verkauft. Auf den Trikots befindet sich die Aufschrift eines in Gibraltar konzes­si­o­nierten Wettver­an­stalters, der jeweils Hauptsponsor der beiden Vereine ist. Das Stadtamt Bremen hat den Verkauf dieser Trikots als eine nach dem Glückss­piel­staats­vertrag unerlaubte Werbung eingestuft. Dem Inhaber des Warenhauses wurde mit einer Ordnungs­ver­fügung vom 04. September 2009 untersagt, die Trikots weiter zum Verkauf anzubieten. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro angedroht.

VG Bremen ordnet Stopp der sofortigen Vollziehung an

Das Verwal­tungs­gericht Bremen hatte die sofortige Vollziehung dieser Verfügung ausgesetzt. Es betrachtete den Verkauf - wie die Behörde - zwar grundsätzlich als unzulässig, bemängelte allerdings die Ermes­sen­s­er­wä­gungen des Stadtamtes und ordnete aus diesem Grund den Stopp der sofortigen Vollziehung an.

Trikots weiterhin verkauft werden

Die von der Behörde mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts ist jetzt vom Oberver­wal­tungs­gericht im Ergebnis bestätigt worden. Die Trikots können damit weiter zum Verkauf angeboten werden.

Erzielung von Verkaufserlösen durch mit Werbung versehenen Fanar­ti­kel­verkauf stellt keine unerlaubte Werbung dar

Anders als das Verwal­tungs­gericht sieht das Oberver­wal­tungs­gericht aber bereits im Ansatz keinen Anlass für ein behördliches Einschreiten. Werbung betreibe nur, wer gezielt den Absatz von Waren oder Dienst­leis­tungen fördern wolle. Das sei bei dem Verkauf der Trikots nicht der Fall. Es handele sich bei ihnen um so genannte Fansportartikel. Vergleichbare Trikots würden auch von zahlreichen anderen Fußballvereinen angeboten werden. In keinem Fall gehe es dem Warenhaus darum, Werbung für die jeweiligen Vereinss­ponsoren zu machen. Es solle allein die Nachfrage nach entsprechenden Artikeln befriedigt und dadurch ein Verkaufserlös erzielt werden. Das stelle keine unerlaubte Werbung dar.

Quelle: ra-online, OVG Bremen

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